Rohrfernleitungsanlagen („Pipelines“) - Anerkennung als Prüfstelle beantragen

Wer eine Prüfstelle für Rohrfernleitungsanlagen betreiben möchte, muss

  • die Anforderungen des § 6 Absatz 2 Rohrfernleitungsverordnung erfüllen und
  • die Anerkennung der Prüfstelle bei der zuständigen Behörde beantragen.

Die Prüfstelle kann aus einer

  • Sachverständigenorganisation oder
  • nach anderen Rechtsvorschriften zugelassenen Überwachungsstelle bestehen.

Die Anerkennung gilt für das gesamte Bundesgebiet. Gleichwertige Anerkennungen anderer EU-/EWR-Staaten sind Anerkennungen in Deutschland gleichgestellt.

Ablauf

Sie müssen den Antrag auf Anerkennung schriftlich stellen.
Unterschreiben Sie ihn handschriftlich oder versehen Sie ihn mit einer qualifizierten elektronischen Signatur.

Die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) stellt Online-Antrag und Formulare auf ihrer Internetseite zu Verfügung.

Unterlagen

  • Nachweis eines Qualitätsmanagement-Systems (QM-Dokumente bezogen auf Anhang L der TRFL),
  • Vorhandene Akkreditierungen und Anerkennungen,
  • Nachweise über die Unabhängigkeit der Prüfstelle,
  • Nachweise über die Verfügbarkeit der für die unabhängige Erfüllung der Aufgaben
    • erforderlichen Organisationsstrukturen
    • erforderlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Mitarbeiterliste mit zugeordneten Prüfbereichen nach § 5 RohrFLtgV und Anhang B zur TRFL)


  • Nachweise über die notwendigen Mittel und Ausrüstungen zur Prüfung von Rohrfernleitungen,
  • Nachweis über die Fachkunde und Erfahrung des zur Prüfung beauftragten Personals
    (Lebensläufe, Nachweise über berufliche Qualifikation, Tätigkeitsnachweise),
  • Nachweis über die persönliche Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit des zur Prüfung beauftragten Personals
    (bei Wohnsitz in D Vorlage eines Führungszeugnisses der Belegart O)
    (bei Wohnsitz im Ausland Vorlage von Dokumenten aus dem Heimatland der Person die nachweisen, dass die Anforderung an die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der Dienstleistung erfüllt sind),
  • Nachweis einer Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 2,5 Millionen Euro,
  • Freistellungserklärung
    (Ein entsprechendes Formular können Sie bei der zuständigen Stelle anfordern.)

Voraussetzungen

Sie müssen die organisatorischen und fachlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 der Rohrfernleitungsverordnung und Anhang L der Technischen Regel für Rohrfernleitungen erfüllen und nachweisen.

Die Prüfstelle muss vor allem:

  • unabhängig sein (dies gilt besonders für das mit der Leitung und Durchführung der Prüfungen beauftragte Personal) und
  • über die für eine angemessene und unabhängige Aufgabenerfüllung erforderlichen Organisationsstruktur und
  • die notwendigen Mittel und Ausrüstung zur Prüfung von Rohrleitungen verfügen.

Für den Aufbau der Organisationsstruktur gilt:

  • sie muss über mindestens 5 Mitarbeitende (Sachverständige) verfügen,
  • sie muss eine ausreichende Fachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit des beauftragten Personals und die Möglichkeit der fachlichen Weiterbildung nachweisen,
  • sie muss die bei den Prüfungen gewonnene Erkenntnisse sammeln und auswerten sowie diese regelmäßig intern und an andere Prüfstellen weitergeben,
  • sie muss über eine angemessene und wirksame Qualitätssicherung mit regelmäßiger Auditierung verfügen.

Gebühren

Auskünfte zu den Kosten erhalten Sie bei der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS).

Rechtsgrundlagen

kein