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Änderungen immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen, die positive oder negative Auswirkungen auf Schutzgüter haben können, unterliegen nach § 15 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) einer Anzeigepflicht, sofern die Änderungen nicht aufgrund ihres Umfangs als wesentliche Änderung anzusehen ist und damit einer Genehmigungspflicht nach § 16 BImSchG unterliegen.
Sofern beabsichtigt ist, den Betrieb einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, muss dieses unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung nach § 15 Abs. 3 BImSchG angezeigt werden.
Im Anzeigeverfahren wird von der zuständigen Immissionsschutzbehörde ausschließlich geprüft, ob eine Anzeige ausreichend ist oder ob stattdessen aufgrund des Umfangs der geplanten Änderung ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden muss.
Nutzen Sie für die Anzeige, sofern kein Onlineverfahren zur Verfügung steht, die Formblätter 1 bis 3 der "Anlage 2" des Leitfadens Genehmigungs- und Anzeigeverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg.
Der Anzeige sind die für eine Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Sofern von der zuständigen Immissionsschutzbehörde weitere Unterlagen für eine Beurteilung erforderlich sind, sind diese nachzureichen. In diesen Fällen beginnt die Monatsfrist ab Vollständigkeit der Unterlagen (Eingang bei der Behörde) zu laufen.
Mit der Änderung einer Anlage dürfen Sie beginnen, wenn die zuständige Stelle
Dieses gilt nicht, wenn es sich um eine störfallrelevante Änderung nach § 15 Abs. 2a handelt, für die eine Prüffrist von zwei Monaten besteht. Die Änderungen dürfen erst vorgenommen werden, wenn die zuständige Immissionsschutzbehörde mitgeteilt hat, dass keine Genehmigung erforderlich ist.
Sofern andere Genehmigungen oder Zulassungen für das Vorhaben erforderlich sind, müssen diese gesondert beantragt werden, zum Beispiel baurechtliche Genehmigungen.
Der Anzeige sind die für eine Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Hierbei handelt es sich beispielsweise um
Die zuständige Stelle kann im Bedarfsfall weitere Unterlagen verlangen.
Bei der Anzeige der Stilllegung einer Anlage sind Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 und 4 BImSchG ergebenden Nachsorgepflichten beizufügen.
Die geplante Änderung einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage ist der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, anzuzeigen.
Die Änderung darf vom Betreiber vorgenommen werden, sobald die zuständige Genehmigungsbehörde mitteilt, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf - so genannte Freistellungserklärung - oder sich die Behörde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geäußert hat - so genannte gesetzliche Fiktion. Dieses gilt nicht, wenn es sich um eine störfallrelevante Änderung nach § 15 Abs. 2a handelt. Hier gilt eine Prüffrist von zwei Monaten und die gesetzliche Fiktion entfällt. Die Änderungen dürfen in diesen Fällen erst vorgenommen werden, wenn die zuständige Immissionsschutzbehörde mitgeteilt hat, dass keine Genehmigung erforderlich ist.
Die Gebühren richten sich nach den Investitionskosten für die Änderung der Anlage.
Sofern seitens der zuständigen Immissionsschutzbehörde mitgeteilt wird, dass für das Vorhaben ein Änderungsgenehmigungsverfahren durchzuführen ist, kann hiergegen Widerspruch oder bei Entscheidungen der Regierungspräsidien Klage eingereicht werden.