Bürgerbüro | |
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Mo - Fr | 7.30 - 12.00 Uhr |
Mo | 15.00 - 18.00 Uhr |
Nachmittag nur nach Vereinbarung | |
Do | 15.00 - 18.00 Uhr |
Rathaus | |
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Mo - Fr | 9.00 - 12.00 Uhr |
Do | 16.00 - 18.00 Uhr |
Wer die Heilkunde ausüben will, ohne als Ärztin/Arzt approbiert zu haben, bedarf der Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz.
Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- und gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienst von anderen ausgeübt wird.
Es besteht die Möglichkeit eine allgemeine Heilpraktiker-Erlaubnis zu beantragen oder eine Heilpraktiker-Erlaubnis, die auf das Gebiet der Psychotherapie, Podologie oder Physiotherapie beschränkt ist.
Beantragen Sie die Erteilung der Heilpraktiker-Erlaubnis bei der zuständigen Stelle.
Sie prüft Ihren Antrag und erteilt die Erlaubnis.
Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist das Bestehen der schriftlichen und mündlichen Kenntnisüberprüfungen.
Der Antrag sollte erst dann gestellt werden, wenn eine Teilnahme an der nächsten schriftlichen Kenntnisüberprüfung sicher feststeht.
Wenn Sie einen Antrag auf eine Heilpraktiker-Erlaubnis, beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie bzw. Podologie stellen, werden zusätzliche Unterlagen benötigt:
Bei Personen, die erfolgreich ein Psychologie Studium abgeschlossen haben und die weiteren Voraussetzungen nach der Verwaltungsvorschrift (LINK) erfüllen, besteht die Möglichkeit im Rahmen einer Einzelfallentscheidung von der Kenntnisüberprüfung ganz oder teilweise abzusehen.
Sie erhalten eine Eingangsbestätigung Ihrer Unterlagen. Dies ist aber noch keine Bestätigung auf Vollständigkeit.
die Kosten sind beim Gesundheitsamt zu erfragen
Keine