Bürgerbüro | |
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Mo - Fr | 7.30 - 12.00 Uhr |
Mo | 15.00 - 18.00 Uhr |
Nachmittag nur nach Vereinbarung | |
Do | 15.00 - 18.00 Uhr |
Rathaus | |
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Mo - Fr | 9.00 - 12.00 Uhr |
Do | 16.00 - 18.00 Uhr |
Für den Betrieb auf öffentlichen Straßen sind für folgende Kraftfahrzeuge lediglich eine Betriebserlaubnis und ein Versicherungskennzeichen erforderlich:
Durch das Versicherungskennzeichen wird nachgewiesen, dass für das jeweilige Kraftfahrzeug im entsprechenden Versicherungsjahr eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht.
Das Versicherungskennzeichen wird von den Kraftfahrtversicherern direkt ausgegeben. Es gilt für ein Versicherungsjahr vom 01. März bis zum Ablauf des Februars des Folgejahrs.
Das Versicherungskennzeichen besteht aus einem Schild mit einer eindeutigen Erkennungsnummer, dem Verkehrsjahr und dem Zeichen des zuständigen Verbandes der Kraftfahrtversicherer. Ist kein Verband zuständig, trägt das Schild das Zeichen des Versicherers.
Der Halter schließt bei einem inländischen Versicherungsunternehmen, das zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung befugt ist, einen Versicherungsvertrag ab. Nach Vertragsabschluss und Zahlung der Versicherungsprämie überlässt der Versicherer dem Halter das Versicherungskennzeichen zusammen mit einer entsprechenden Bescheinigung für das jeweilige Verkehrsjahr.
Zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamts teilt der Antragsteller dem Versicherer seine Halterdaten, die Angaben zu Fahrzeugklasse, Art des Aufbaus und Marke des Fahrzeugs sowie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer mit und weist sie auf Verlangen nach.
Das Fahrzeug entspricht den Bau- und Betriebsvorschriften und es besteht eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.
Versicherungsbeitrag
keiner