Bürgerbüro | |
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Mo - Fr | 7.30 - 12.00 Uhr |
Mo | 15.00 - 18.00 Uhr |
Nachmittag nur nach Vereinbarung | |
Do | 15.00 - 18.00 Uhr |
Rathaus | |
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Mo - Fr | 9.00 - 12.00 Uhr |
Do | 16.00 - 18.00 Uhr |
Wenn Sie im gewerblichen oder nicht gewerblichen Bereich mit erlaubnispflichtigen, explosionsgefährlichen Stoffen umgehen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz. Um eine solche Erlaubnis erwerben zu können, müssen Sie in der Regel im Vorfeld an einem Lehrgang zur Vermittlung der Fachkunde für den Umgang mit und den Erwerb von explosionsgefährlichen Stoffen teilnehmen. Für die Zulassung zu diesem Fachkundelehrgang benötigen Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung.
Nachdem Sie die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach der 1. Sprengstoffverordnung beantragt haben, prüft die zuständige Behörde Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls Unterlagen nach. Je nach Angebot der zuständigen Behörde, kann Ihnen ein Formular oder ein Online-Prozess zur Verfügung gestellt werden. Gegebenenfalls müssen Sie auch persönlich bei der zuständigen Behörde vorstellig werden.
Für die Beantragung der Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Absatz 1 und 2 der 1. Sprengstoffverordnung werden die folgenden Informationen benötigt:
Um eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zu erhalten, müssen von Ihnen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Es gelten die von der jeweils zuständigen Behörde in der Gebührensatzung zum Sprengstoffrecht festgelegten Gebührensätze.
keiner