Bürgerbüro | |
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Eine Vorlagebescheinigung dient als Bestätigung dafür, dass Sie beim Erwerb einer geschützten Tier- und Pflanzenart die bestehenden Rechtsvorschriften zum Schutz der Art eingehalten haben. Sie benötigen eine Vorlagebescheinigung, um beim Bundesamt für Naturschutz eine Ein- oder Ausfuhrgenehmigung beantragen zu können.
Die Ein- oder Ausfuhrgenehmigung vom Bundesamt für Naturschutz benötigen Sie insbesondere zur Einfuhr, Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Exemplaren geschützter Tier- und Pflanzenarten der Anhänge A, B oder C.
Eine Transportgenehmigung ist eine Genehmigung zum Transport von Tieren innerhalb der Europäischen Union. Sie benötigen eine Transportgenehmigung nur, wenn es sich um lebende Tiere handelt, die in Anhang A gelistet wurden, der Natur entnommen wurden und für die in einer vorausgehenden Einfuhrgenehmigung oder EU-Bescheinigung ein bestimmter Haltungsort vorgegeben ist.
Zu den geschützten Arten gehören beispielsweise:
Ob Ihre Art geschützt ist und ob sie in diesem Fall in Anhang A, B oder C gelistet ist, können Sie in der Wisia-Datenbank des Bundesamtes für Naturschutz recherchieren. Sie können die Art dort auf der linken Seite unter „Recherche“ und „Suchbegriff (Artnamen) eingeben“. Ist in der erscheinenden Spalte „EG“ ein „A“ eingetragen, handelt es sich um eine Anhang A-Art (B und C analog).
Die Vermarktungsgenehmigung können Sie online oder per Mail oder Post beantragen.
Die Vorlagebescheinigung und die Transportgenehmigung können Sie auf zwei Wegen bei der zuständigen Behörde beantragen:
In MelBA-online können Sie – sofern notwendig – Ihr Tier anmelden (vgl. Leistung Haltungsmeldung) und sich dauerhaft Ihren Bestand lebender Tiere ansehen, den Sie über MelBA-online gemeldet haben.
Sie haben die Möglichkeit, auf Basis des Bestands mit nur wenigen zusätzlichen Angaben eine Vorlagebescheinigung oder eine Transportgenehmigung zu beantragen. Ansonsten können Sie diese Genehmigung auch ohne einen Bestandseintrag beantragen. Das System unterstützt Sie hierbei bei der Eingabe der Daten und verwendet, sofern vorhanden, bereits von Ihnen eingegebene Informationen zum Exemplar.
Sie können hier auch die weitere Leistung Vermarktungsgenehmigung beantragen.
Das System schickt Ihren Antrag automatisch an die für Sie zuständige Behörde. Sie bekommen auch über das System eine Rückmeldung zu Ihrem Antrag. Wird der Antrag genehmigt, kommt die Bescheinigung per Post.
Registrieren Sie sich hierzu bei MelBA-online und melden Sie sich anschließend an: MelBA
ist ein eigenständiges Fachverfahren außerhalb des Serviceportals Baden-Württemberg.
Sie müssen über MelBA-online die für den Antrag erforderlichen Felder ausfüllen bzw. einen ausgefüllten Antrag einreichen. Je nach Einzelfall müssen Sie weitere Unterlagen einreichen, z.B.:
Die Vorlagebescheinigung kann auf Antrag erteilt werden, wenn die Legalität des Exemplars nachgewiesen werden kann. Dies kann der Fall sein, wenn
Darüber hinaus gibt es weitere Konstellationen, in denen eine Vorlagebescheinigung erteilt werden kann.
Bei der Transportgenehmigung müssen am Bestimmungsort angemessene Haltungsbedingungen gegeben sein. Außerdem müssen das Bundesamt für Naturschutz oder je nach Konstellation andere Behörden dem Transport zustimmen.
abhängig vom Antrag
Ob Sie gegen den Bescheid Widerspruch einlegen oder Klage erheben können, ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids (Verwaltungsakt).
Widerspruch:
Sie müssen den Widerspruch in der Regel schriftlich bei der Behörde einlegen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wahren Sie auch, wenn Sie den Widerspruch bei der Behörde einlegen, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat. Sie müssen den Widerspruch innerhalb eines Monats seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts einlegen. Für den Widerspruch ist weder ein bestimmter Antrag noch eine Begründung vorgeschrieben.
Klage:
Der notwendige Inhalt der Klageschrift ist die Bezeichnung des Klägers, des Beklagten und der Gegenstand des Klagebegehrens. Richten Sie die Klage grundsätzlich gegen das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. Zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde. Bei prozessunfähigen Beteiligten müssen Sie die gesetzliche Vertretung angeben, wenn dies für die Zustellung erforderlich ist. Die falsche Bezeichnung der gesetzlichen Vertretung ist unschädlich, wenn die Identität der beteiligten Person nicht zweifelhaft ist. Sie müssen die Klage beim Verwaltungsgericht schriftlich erheben. Sie können Sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erheben. Das zuständige Verwaltungsgericht wird in der Rechtsbehelfsbelehrung des Verwaltungsakts genannt.
Wenn Ihnen kein Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung vorliegt, da die Behörde nicht innerhalb von mindestens drei Monaten ab Antragstellung über Ihren Antrag entschieden hat, können Sie Untätigkeitsklage erheben.