Tätigkeiten mit Asbest im Bereich niedrigen oder mittleren Risikos unternehmensbezogen anzeigen

Wenn Sie Tätigkeiten mit Asbest durchführen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.

Tätigkeiten, bei denen Asbestfasern freigesetzt werden oder freigesetzt werden können sind im Bereich des niedrigen oder mittleren Risikos unternehmensbezogen anzuzeigen. Bei wechselnden Arbeitsstätten ist bei Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos eine objektbezogene Anzeige erforderlich.

Ablauf

Nachdem Sie die Anzeige getätigt haben, prüft die zuständige Behörde die Anzeige und fordert gegebenenfalls Unterlagen nach. Die Anzeige wird in der Regel nicht bestätigt.

Unterlagen

Für die Anzeige werden die folgenden Informationen benötigt:

  • Angaben zum Antragsteller und zur Betriebsstätte,
  • Art und Menge der asbesthaltigen Materialien, die gehandhabt werden,
  • ausgeübte Tätigkeit und angewendete Arbeitsverfahren,
  • Angabe des Risikobereichs einschließlich der Art der Expositionsermittlung,
  • Anzahl der fachkundigen Beschäftigten,
  • Maßnahmen zur Begrenzung der Asbestexposition der Beschäftigten,
  • Angaben zur verantwortlichen und aufsichtführenden Person (Qualifikationsnachweise),
  • Gefährdungsbeurteilung einschließlich Arbeitsplan nach Anhang I Nummer 3.2.

Bei wechselnden Arbeitsstätten ist bei Tätigkeiten im Bereich mittleren Risikos eine ergänzende Anzeige erforderlich. Hier müssen der Ort der Arbeitsstätte sowie Beginn und Dauer der Tätigkeiten angezeigt werden.

Voraussetzungen

Der Arbeitgeber darf Tätigkeiten mit Asbest nur durchführen lassen, wenn der Betrieb über die erforderliche sicherheitstechnische, organisatorische und personelle Ausstattung verfügt. Der Arbeitgeber hat vorrangig Arbeitsverfahren anzuwenden und technische Schutzmaßnahmen zu treffen, durch die eine Freisetzung von Asbestfasern verhindert oder minimiert wird. Der Arbeitgeber hat risikobezogen Schutzmaßnahmen nach Anhang I Nummer 3.3 der Gefahrstoffverordnung festzulegen und umzusetzen (zum Beispiel staubdichte Abtrennung des Arbeitsbereichs, Materialschleuse), dabei sind die nach § 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln (zum Beispiel TRGS 219) zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, durch die eine Gefährdung anderer Personen ausgeschlossen wird.

Betriebe bedürfen einer Zulassung durch die zuständige Behörde, wenn Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos ausgeübt werden sollen. Der Arbeitgeber hat die Zulassung nach Anhang I Nummer 3.4 schriftlich oder elektronisch zu beantragen.

 

Bei Tätigkeiten mit Asbest hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass

  1. die Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen, die Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen sowie die Durchführung der Unterweisungen durch eine Person erfolgt, die über eine Sachkunde nach Anhang I Nummer 3.7 der Gefahrstoffverordnung verfügt; verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die erforderliche Sachkunde, so hat er zur Erfüllung dieser Aufgaben eine sachkundige verantwortliche Person im Betrieb zu benennen,
  2. die Tätigkeiten von einer weisungsbefugten Person beaufsichtigt werden, die über eine Sachkunde nach Anhang I Nummer 3.7 der Gefahrstoffverordnung verfügt; diese aufsichtführende Person muss während der Durchführung der Tätigkeiten ständig vor Ort anwesend sein,
  3. die Tätigkeiten nur von Beschäftigten ausgeübt werden, die über eine Fachkunde nach Anhang I Nummer 3.6 der Gefahrstoffverordnung verfügen.

Die Anforderungen an die Sachkunde nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind abhängig von den im Betrieb zu erfüllenden Aufgaben und dem Risikobereich der auszuführenden Tätigkeiten. Bei der Anwendung anerkannter emissionsarmer Verfahren kann die erforderliche Qualifikation der aufsichtführenden Person durch die Teilnahme an einer spezifischen praxisbezogenen Fortbildungsmaßnahme nach Anhang I Nummer 3.6 Absatz 2 der Gefahrstoffverordnung erworben werden.

 

Gebühren

keine

Rechtsgrundlagen

Kein