Bürgerbüro | |
---|---|
Mo - Fr | 7.30 - 12.00 Uhr |
Mo | 15.00 - 18.00 Uhr |
Nachmittag nur nach Vereinbarung | |
Do | 15.00 - 18.00 Uhr |
Rathaus | |
---|---|
Mo - Fr | 9.00 - 12.00 Uhr |
Do | 16.00 - 18.00 Uhr |
Für eine Teilnahme am Flugverkehr brauchen Sie eine Erlaubnis. Man unterscheidet in Erlaubnisse für:
Hinweis: Die Erlaubnisse für Verkehrsluftfahrzeugführer und Berufsluftfahrzeugführer sowie die Erlaubnisse für Luftsportgeräteführer (Ultraleichtflugzeuge, Hängegleiter, Gleitsegel und Fallschirmspringer) fallen nicht in die Zuständigkeit der Landesluftfahrtbehörden (Regierungspräsidien). Hier sind das Luftfahrt-Bundesamt für die Verkehrs-/Berufsluftfahrzeugführer sowie die Luftsportverbände für die Luftsportgeräteführer zuständig.
Luftfahrerscheine werden unbefristet erteilt.
Berechtigungen in den Luftfahrerscheinen werden teilweise befristet und können nach Vorliegen der Mindestvoraussetzungen verlängert werden. Dies geschieht durch einen handschriftlichen Eintrag auf der Rückseite der Lizenz oder durch Neuausstellung.
Um Rechte aus einer Lizenz ausüben zu können, müssen auch teilweise Nachweise im persönlichen Flugbuch der Pilotin oder des Piloten erbracht werden.
Für die Verlängerung von Berechtigungen in einem Luftfahrerschein müssen Sie je nach Art der Berechtigung nachweisen:
Zusammen mit dem Verlängerungsantrag müssen Sie Nachweise wie zum Beispiel ein fliegerärztliches Tauglichkeitszeugnis vorlegen. Was genau benötigt wird, können Sie dem jeweiligen Antrag entnehmen.
Wenn Berechtigungen mit Ablaufdatum durch Fluglehrer/in oder Prüfer/in auf der Rückseite des Luftfahrerscheines verlängert werden, sind von diesen die notwendigen Formulare auszufüllen und bei der zuständigen Behörde einzureichen.
sind den notwendigen Anträgen zu entnehmen
Hinweis: Die einzelnen Voraussetzungen können bei den Luftfahrerschulen oder bei den Landesluftfahrtbehörden erfragt werden.
Die Kosten werden gemäß der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung erhoben.
Gegen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.