Bürgerbüro | |
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Mo - Fr | 7.30 - 12.00 Uhr |
Mo | 15.00 - 18.00 Uhr |
Nachmittag nur nach Vereinbarung | |
Do | 15.00 - 18.00 Uhr |
Rathaus | |
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Mo - Fr | 9.00 - 12.00 Uhr |
Do | 16.00 - 18.00 Uhr |
Sie sind schwerbehindert und haben ein Fahrzeug? Je nach Grad der Behinderung (GdB) haben Sie einen Anspruch auf Ermäßigung oder Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer.
Sie erhalten die Ermäßigung oder Befreiung jedoch nur für ein Fahrzeug.
Hinweis: Eine Steuervergünstigung können auch minderjährige Kinder erhalten, wenn das Fahrzeug auf ihren Namen zugelassen ist.
Sie müssen die Steuervergünstigung schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Das Antragsformular auf Steuervergünstigung für schwerbehinderte Menschen erhalten Sie auch bei der Zulassungsstelle. Es ist empfehlenswert, den Antrag persönlich abzugeben, da Sie Originalunterlagen vorlegen müssen.
Die zuständige Stelle vermerkt
Entfällt die Steuervergünstigung, löscht sie diese Vermerke wieder.
Lassen Sie ein Fahrzeug neu zu, beantragen Sie die Steuervergünstigung gleich bei der Zulassungsbehörde. Sie müssen dann keine Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer erteilen. Dies gilt nur für unbefristete Steuerbefreiungen. Das Vorliegen der Voraussetzungen müssen Sie der Zulassungsbehörde nachweisen oder glaubhaft machen.
Die Unterlagen müssen Sie im Original vorlegen.
Achtung: Für eine Ermäßigung der Kfz-Steuer muss Ihr Schwerbehindertenausweis einen orangefarbenen Flächenaufdruck haben, der Sie zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr berechtigt. Auf dem Beiblatt zum Ausweis darf keine Wertmarke aufgeklebt sein.
Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Kfz-Steuer von 50 Prozent sind:
Voraussetzungen für eine Befreiung von der Kfz-Steuer sind:
Außerdem dürfen Sie das Fahrzeug nicht zweckfremd nutzen. Eine zweckfremde Nutzung wären beispielsweise Fahrten durch Dritte, die nicht