Ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter (Schöffen) beim Strafgericht - berufen werden

Ehrenamtliche Richterinnen und Richter sind Bürgerinnen oder Bürger, die als gleichberechtigte Richterinnen und Richter am Strafverfahren teilnehmen.
Das deutsche Strafverfahrensrecht bezeichnet sie als "Schöffen" oder "Schöffinnen".
Werden Sie als Schöffin oder Schöffe ausgewählt, sind Sie verpflichtet, das Amt anzunehmen.
Ausnahmen sind möglich.

Schöffinnen und Schöffen sollen Erfahrungen, Kenntnisse und Wertungen aus ihrem täglichen Leben in die Verhandlungen und Beratungen einbringen. Damit ergänzen Sie die juristische Sichtweise der Berufsrichterinnen und Berufsrichter. Sie sind, wie diese, nur dem Gesetz unterworfen. Sie haben in der mündlichen Verhandlung und in der Urteilsfindung auch die gleichen Rechte und die gleiche Verantwortung. Sie sind bei der Rechtsfindung weisungsfrei und zu absoluter Neutralität verpflichtet.

Schöffinnen und Schöffen wirken an der Rechtsprechung folgendermaßen mit:

  • in der ersten Instanz:
    • beim Amtsgericht, wenn dieses als Schöffengericht tätig wird (mit einem Berufsrichter oder einer Berufsrichterin und zwei Schöffinnen oder Schöffen) oder
    • beim Landgericht in der Großen Strafkammer (mit zwei oder drei Berufsrichterinnen oder Berufsrichtern und zwei Schöffinnen oder Schöffen)
  • in der zweiten Instanz:
    • in den Kleinen Strafkammern des Landgerichts (Vorsitzende oder Vorsitzender und zwei Schöffinnen oder Schöffen)

In Strafsachen gegen Jugendliche wirken bei den Schöffengerichten und Strafkammern sogenannte Jugendschöffinnen und Jugendschöffen mit.

Das Schöffenamt kann auf unterschiedliche Weise ausgeübt werden:

  • Hauptschöffinnen und Hauptschöffen
    Zunächst sind ausschließlich diese zur Mitwirkung im Strafverfahren berufen.
  • Ersatzschöffinnen und Ersatzschöffen
    Sie treten dann an die Stelle der Hauptschöffinnen und Hauptschöffen, wenn diese an der Sitzung nicht teilnehmen können (etwa wegen Krankheit).
  • Ergänzungsschöffinnen und Ergänzungsschöffen
    Diese kann das Gericht bei Verhandlungen, die sich über längere Zeit erstrecken, hinzuziehen. Sie nehmen neben den Hauptschöffen an der Verhandlung teil. Sie ersetzen Hauptschöffen nur, wenn diese verhindert sind (etwa durch Krankheit).

Ablauf

Wenn Sie sich als Schöffe oder Schöffin bewerben möchten, wenden Sie sich an Ihre Wohnsitzgemeinde.

Zur Berufung der Schöffinnen und Schöffen stellen die Gemeinden aus allen Gruppen ihrer Bevölkerung alle fünf Jahre Vorschlagslisten auf.
Diese Listen liegen eine Woche lang öffentlich aus. Danach schicken die Gemeinden sie an das Amtsgericht des Bezirks. Dort findet die Wahl der Schöffinnen und Schöffen statt.

Das Gericht lost aus, wer an welchen Sitzungstagen im Jahr als Schöffin oder Schöffe verfügbar sein muss. Meist sind es zwölf Sitzungstage.

Nach der Auslosung erhalten Sie eine Nachricht, an welchen Sitzungstagen Sie mitwirken müssen.

Unterlagen

keine

Voraussetzungen

Nur Deutsche können Schöffinnen oder Schöffen sein. Das Mindestalter beträgt 25, das Höchstalter 69 Jahre (bei Beginn der Amtsperiode).

Jugendschöffinnen und Jugendschöffen sollen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein.

Ausgeschlossen vom Schöffenamt ist, wer

  • infolge Richterspruchs
    • die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
    • in ein Verfahren verstrickt ist, das den Verlust dieser Fähigkeit zur Folge haben kann oder
  • wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt ist.

Hinweis: Bestimmte Berufsgruppen sollen als Schöffen nicht herangezogen werden, vor allem:

  • Mitarbeitende des Strafvollzugs
  • Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte
  • Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte
  • Pfarrerinnen oder Pfarrer

Gebühren

keine

Rechtsgrundlagen

keiner