Bürgerbüro | |
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Mo - Fr | 7.30 - 12.00 Uhr |
Mo | 15.00 - 18.00 Uhr |
Nachmittag nur nach Vereinbarung | |
Do | 15.00 - 18.00 Uhr |
Rathaus | |
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Mo - Fr | 9.00 - 12.00 Uhr |
Do | 16.00 - 18.00 Uhr |
Ehrenamtliche Richterinnen und Richter sind Bürgerinnen oder Bürger, die als gleichberechtigte Richterinnen und Richter am Strafverfahren teilnehmen.
Das deutsche Strafverfahrensrecht bezeichnet sie als "Schöffen" oder "Schöffinnen".
Werden Sie als Schöffin oder Schöffe ausgewählt, sind Sie verpflichtet, das Amt anzunehmen.
Ausnahmen sind möglich.
Schöffinnen und Schöffen sollen Erfahrungen, Kenntnisse und Wertungen aus ihrem täglichen Leben in die Verhandlungen und Beratungen einbringen. Damit ergänzen Sie die juristische Sichtweise der Berufsrichterinnen und Berufsrichter. Sie sind, wie diese, nur dem Gesetz unterworfen. Sie haben in der mündlichen Verhandlung und in der Urteilsfindung auch die gleichen Rechte und die gleiche Verantwortung. Sie sind bei der Rechtsfindung weisungsfrei und zu absoluter Neutralität verpflichtet.
Schöffinnen und Schöffen wirken an der Rechtsprechung folgendermaßen mit:
In Strafsachen gegen Jugendliche wirken bei den Schöffengerichten und Strafkammern sogenannte Jugendschöffinnen und Jugendschöffen mit.
Das Schöffenamt kann auf unterschiedliche Weise ausgeübt werden:
Wenn Sie sich als Schöffe oder Schöffin bewerben möchten, wenden Sie sich an Ihre Wohnsitzgemeinde.
Zur Berufung der Schöffinnen und Schöffen stellen die Gemeinden aus allen Gruppen ihrer Bevölkerung alle fünf Jahre Vorschlagslisten auf.
Diese Listen liegen eine Woche lang öffentlich aus. Danach schicken die Gemeinden sie an das Amtsgericht des Bezirks. Dort findet die Wahl der Schöffinnen und Schöffen statt.
Das Gericht lost aus, wer an welchen Sitzungstagen im Jahr als Schöffin oder Schöffe verfügbar sein muss. Meist sind es zwölf Sitzungstage.
Nach der Auslosung erhalten Sie eine Nachricht, an welchen Sitzungstagen Sie mitwirken müssen.
keine
Nur Deutsche können Schöffinnen oder Schöffen sein. Das Mindestalter beträgt 25, das Höchstalter 69 Jahre (bei Beginn der Amtsperiode).
Jugendschöffinnen und Jugendschöffen sollen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein.
Ausgeschlossen vom Schöffenamt ist, wer
Hinweis: Bestimmte Berufsgruppen sollen als Schöffen nicht herangezogen werden, vor allem:
keine
keiner