Bürgerbüro | |
---|---|
Mo - Fr | 7.30 - 12.00 Uhr |
Mo | 15.00 - 18.00 Uhr |
Nachmittag nur nach Vereinbarung | |
Do | 15.00 - 18.00 Uhr |
Rathaus | |
---|---|
Mo - Fr | 9.00 - 12.00 Uhr |
Do | 16.00 - 18.00 Uhr |
Der Kinderfreibetrag ist ein steuerlicher Freibetrag. Hiermit sollen Steuerpflichtige mit Kindern gegenüber Steuerpflichtigen ohne Kinder mit gleichem Einkommen steuerlich entlastet werden, da sie für den Unterhalt und die Ausbildung ihrer Kinder Aufwendungen zu tragen haben.
Der Kinderfreibetrag beträgt für steuerlich zu berücksichtigende Kinder bis zu 2.184 Euro jährlich. Hinzu kommt noch ein Betrag von 1.320 Euro für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf. Die Beträge verdoppeln sich bei Ehegatten und Lebenspartnern, bei denen das Kind zu beiden Partnern in einem Kindschaftsverhältnis steht und die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.
Achtung: Nicht zu verwechseln ist der Kinderfreibetrag mit dem Kindergeld. Ab dem Monat der Geburt des Kindes wird monatlich Kindergeld ausbezahlt. Sie erhalten entweder Kindergeld oder den Kinderfreibetrag, je nachdem, was für Sie günstiger ist.
Hinweis: Bei Getrenntlebenden, Geschiedenen sowie Eltern nichtehelicher Kinder bleibt es bei der grundsätzlichen Halbteilung des Kinderfreibetrages.
Für die Prüfung im Rahmen der Einkommensteuererklärung ist kein Antrag notwendig. Wenn Sie Ihre Einkommensteuererklärung abgeben, prüft Ihr Finanzamt automatisch bei jedem Ihrer Kinder, ob für Sie der Ansatz des Kinderfreibetrages günstiger ist als das Kindergeld.
Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer prüft das Finanzamt von Amts wegen, ob anstelle des Kindergeldes für das einzelne Kind ein Kinderfreibetrag abzuziehen ist. Dabei kommt die Berücksichtigung eines Kinderfreibetrags nur in den Fällen in Betracht, in denen das Kindergeld die verfassungsrechtlich gebotene Freistellung der zwangsläufigen Unterhaltsaufwendungen für das Kind nicht gewährleisten kann.
Im Ergebnis bedeutet das: Durch die Berücksichtigung eines Kinderfreibetrags bei der Veranlagung zur Einkommensteuer muss sich aufgrund der Höhe des zu versteuernden Einkommens eine höhere Steuerentlastung für den Steuerpflichtigen ergeben, als durch das Kindergeld bislang erreicht wurde. Ist das der Fall, werden der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung abgezogen und die Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld erhöht.
Der Steuerbescheid enthält eine entsprechende Bemerkung dazu.
Sie können in Ihren ELSTAM auch einen Kinderfreibetrag bilden lassen - dann ist ein Antrag notwendig. Das Formular finden Sie unter "Formulare Onlinedienste". Sie zahlen dann zwar nicht weniger Einkommensteuer im Voraus, aber weniger Kirchensteuer und weniger Solidaritätszuschlag.
Tipp: Ob die Eintragung für Sie sinnvoll ist, sollten Sie mit Ihrem Finanzamt klären.
Informationen über die und Formulare zur Änderung der ELSTAM finden Sie in der Verfahrensbeschreibung "Kinderfreibetrag als ELStAM beantragen".
Angaben zu den Kindern in der Steuererklärung auf der "Anlage Kind"
Je nach Fall sind weitere Unterlagen erforderlich (z.B. Nachweise über den Schulbesuch und die Erstausbildung von volljährigen Kindern, die noch in Ihrem Haushalt leben).
Als Kinder werden berücksichtigt:
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Darüber hinaus können Kinder nur noch unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden.
Weitere Informationen finden Sie in der Verfahrensbeschreibung "Kindergeld".
keine