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Am Dienstag, den 22. März 2016, findet um 19.30 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses eine öffentliche Sitzung statt, mit folgender
T a g e s o r d n u n g:
öffentlich:
Bürgermeister Erwin Heller führt in den Sachverhalt ein. Mit einer Änderung der Feuerwehrsatzung hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 02. März 2016 beschlossen, dass die Führung der Freiwilligen Feuerwehr Altdorf von bisher 2 auf 3 Personen erweitert wird, sodass der Kommandant und sein Stellvertreter künftig durch einen zweiten stellvertretenden Kommandanten bei ihrer Arbeit im Ehrenamt unterstützt werden können.
Die Generalversammlung der Freiwilligen Feuerwehr, der die Angehörigen der Einsatzabteilungen angehören, hat von dieser neuen Möglichkeit umgehend Gebrauch gemacht und am 19. März 2016 Herrn Christian Goy zum zweiten stellvertretenden Kommandanten gewählt. Die Amtszeit endet gleichzeitig mit der Wahlperiode des derzeitigen Kommandanten und seines ersten Stellvertreters im Frühjahr 2018.
Nach § 8 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg (FwG) sowie nach § 10 Abs. 5 der örtlichen Feuerwehrsatzung erfolgt die notwendige Bestellung durch den Bürgermeister nach der Zustimmung des Gemeinderates zu den vorgenommenen Wahlen.
Bürgermeister Erwin Heller dankt dem anwesenden Christian Goy für sein vorbildliches ehrenamtliches Engagement der vergangenen Jahre und empfiehlt, entsprechend den Vorschriften des Feuerwehrgesetzes und der Feuerwehrsatzung, der Wahl zuzustimmen.
Der Gemeinderat fasst daraufhin folgenden
einstimmigen Beschluss:
Der Gemeinderat stimmt der Wahl von Christian Goy als 2. Stellvertretenden Feuerwehrkommandanten auf die Dauer von ca. 2 Jahren bis zur regulären Wahl des Feuerwehrkommandanten und der Stellvertreter im Frühjahr 2018 zu.
Der Gemeinderat beauftragt Bürgermeister Erwin Heller mit der Bestellung dieser Person.
Bürgermeister Erwin Heller überreicht die Bestellungsurkunde und ein kleines Weingeschenk mit den besten Wünschen für die neue verantwortungsvolle Aufgabe.
Sanierungsmaßnahme Sanierungsgebiet „Ortsmitte III“
Untersuchungsgebiet „Ortsmitte III“ – Ergebnis der vorbereitenden Untersuchung
Bürgermeister Erwin Heller führt in den Sachverhalt ein. Am 12.05.2015 hat der Gemeinderat die Durchführung einer vorbereitenden Untersuchung für das Untersuchungsgebiet „Ortsmitte III“ beschlossen. Die von der Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH (WHS), Ludwigsburg, im Auftrag der Gemeinde Altdorf durchgeführten vorbereitenden Untersuchungen im Gebiet „Ortsmitte III“ sind nun abgeschlossen.
Zur Präsentation der Untersuchungsergebnisse begrüßt Bürgermeister Erwin Heller Frau Hanna Denecke und Herrn Timo Kugler von der Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH (WHS) sowie Herrn Dipl. Ing. Manfred Mezger, freier Stadtplaner der Firma mquadrat. Frau Denecke stellt die Ergebnisse der vorbereitenden Untersuchung im Einzelnen vor.
Ergebnis der vorbereitenden Untersuchungen
Nach einer Bestandsaufnahme anhand von Ortsbesichtigungen, vorhandenen Datengrundlagen und Planungen der Gemeinde Altdorf sowie einer Beteiligung der betroffenen Grundstückseigentümer, Mieter und Pächter in Form einer Fragebogenaktion zu den bestehenden Verhältnissen in den Bereichen Wohnen und Arbeiten sowie Verkehr, Ver- und Entsorgung sowie des Ausstattungsstandards wurden städtebauliche Mängel und Konflikte festgestellt. Die festgestellten städtebaulichen und funktionalen Mängel und Missstände im Untersuchungsgebiet machen deutlich, dass eine Behebung derselben nur im Rahmen einer Sanierungsmaßnahme nach dem Baugesetzbuch möglich ist.
Bei der im Rahmen der vorbereitenden Untersuchungen durchgeführten Befragung von privaten Eigentümern, Mietern und Pächtern betrug die Rücklaufquote der Fragebögen 20,6 %. 21,7 % der Beteiligten zeigten sich mitwirkungsbereit und privaten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber positiv eingestellt, weitere 10,0 % der Eigentümer, Mieter und Pächter, die an der Fragebogenaktion teilgenommen haben, können sich bedingt vorstellen, die Sanierung durch private Modernisierungsmaßnahmen zu unterstützen. Die Stellungnahmen der zu beteiligenden öffentlichen Aufgabenträger wurden zur Kenntnis genommen und bei der Formulierung der Sanierungsziele berücksichtigt.
Sanierungsziele und Neuordnungskonzept
Aus den im Rahmen der Erhebungen festgestellten städtebaulichen und funktionalen Mängel, Konflikte und Missstände ergeben sich im Wesentlichen folgende Sanierungsziele, die im Ergebnisbericht der vorbereitenden Untersuchungen im Maßnahmenprogramm und Neuordnungskonzept für die Sanierungsdurchführung im Sanierungsgebiet „Ortsmitte III“ dargestellt sind:
Das Neuordnungskonzept stellt eine Leitlinie für die auf einen Zeitrahmen von voraussichtlich rund 10 Jahren angesetzte Sanierungsdurchführung im Gebiet „Ortsmitte III“ dar. Änderungen, sei es durch neue Überlegungen zur städtebaulichen Entwicklung oder aber durch eine nicht gegebene Realisierungsmöglichkeit von Einzelzielen, sind nicht ausgeschlossen und in Einzelfällen durchaus auch zu erwarten. Die sanierungsbedingten Ausgaben werden mit 1.984.500 Euro veranschlagt. Mit Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 17.03.2015 ist die städtebauliche Erneuerungsmaßnahme „Ortsmitte III“ mit einem Förderrahmen von zunächst 1.166.667,00 € in das Landessanierungsprogramm aufgenommen worden (Finanzhilfen des Landes 700.000,00 €, entsprechend 60 % des Förderrahmens).
Auf eine Anfrage aus der Mitte des Gemeinderats erläutert Frau Denecke, dass ergänzende Vorschläge und Anregungen im Sanierungszeitraum von 8 bis 10 Jahren jederzeit einfließen können. Bürgermeister Erwin Heller erklärt, dass eine Aufnahme weiterer Grundstücke durch Einzelbeschluss des Gemeinderats möglich ist, sofern die entsprechende Maßnahme nicht bereits früher schon mit Sanierungsmitteln gefördert wurde. Herr Mezger weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Sanierungsgebiet insgesamt auf eine Größe von 10 ha begrenzt bleiben muss.
Sodann fasst der Gemeinderat folgenden
einstimmigen Beschluss:
Dem Bericht über das Ergebnis der durchgeführten vorbereitenden Untersuchungen für das Gebiet „Ortsmitte III“ wird zugestimmt.
Sanierungsmaßnahme Sanierungsgebiet „Ortsmitte III“
Förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Ortsmitte III“ - Satzungsbeschluss
Bürgermeister Erwin Heller führt in den Sachverhalt ein.
Der Abwägungsprozess über das anzuwendende Sanierungsverfahren ist bereits im Zuge der vorbereitenden Untersuchungen vorbereitet worden. In Bezug auf die geplante Sanierung „Ortsmitte III“ kann hierzu festgehalten werden:
Unter Anbetracht der gesetzten Ziele und Schwerpunkte der Sanierungsmaßnahme sind keine Bodenwertsteigerungen infolge der Sanierung zu erwarten. Die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 – 156a BauGB kann ausgeschlossen werden. Die volle Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB sollte jedoch zur Anwendung gelangen, um beispielsweise künftige Nutzungsstrukturen im Sinne der Sanierungsziele beeinflussen zu können. Aus diesem Grund wird empfohlen, die Sanierungsmaßnahme „Ortsmitte III“ im vereinfachten Verfahren gemäß § 142 Abs. 4 BauGB durchzuführen. Das Ergebnis des Abwägungsprozesses ist in der zur Beschlussfassung vorliegenden Sanierungssatzung berücksichtigt. Die Einzelheiten der Abwägung über das anzuwendende Sanierungsverfahren sind dieser Niederschrift als Anlage 2 beigefügt.
Insgesamt ist ein Gebiet abzugrenzen, in welchem die vorgesehenen Neuordnungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Finanzierbarkeit zweckmäßig und zügig durchgeführt werden können.
Mit Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 17.03.2015 ist die städtebauliche Erneuerungsmaßnahme „Ortsmitte III“ mit einem Förderrahmen von 1.166.667,00 € in das Landessanierungsprogramm aufgenommen worden (Finanzhilfen des Landes 700.000,00 €, entsprechend 60 % des Förderrahmens).
Bei der Durchführung der vorbereitenden Untersuchungen zeigte sich, dass die zu Beginn vorgenommene Gebietsabgrenzung, die auch Bestandteil des Neuaufnahmeantrages in ein Programm der städtebaulichen Erneuerung war, größtenteils als richtig und zweckmäßig beibehalten werden kann. Einzelne Grundstücke, überwiegend mit Gebäuden ohne Modernisierungsbedarf bebaut und somit von der Sanierung nicht betroffen, werden aus dem Gebiet ganz oder teilweise ausgenommen. Im Verlauf der Durchführung der vorbereitenden Untersuchungen hat sich jedoch gezeigt, dass es notwendig erscheint, vereinzelt weitere Grundstücke im Bereich der Ecke Bachstraße / Stützenstraße sowie den Bereich “Sonnengarten” in das Sanierungsgebiet aufzunehmen, um die Sanierung zweckmäßig durchzuführen. Die betroffenen Eigentümer wurden im Laufe der vorbereitenden Untersuchungen nachträglich beteiligt.
Es wird empfohlen, die Abgrenzung des Untersuchungsgebietes wie im beigefügten Abgrenzungsplan, der Bestandteil der zu beschließenden Satzung ist, festzulegen und als förmliches Sanierungsgebiet auszuweisen. Es ist festzuhalten, dass städtebauliche sowie funktionale Missstände und Mängel – in unterschiedlicher Intensität – im gesamten Gebiet vorhanden sind. Die Abgrenzung des Sanierungsgebietes ist im beigefügten Plan von März 2016 – Anlage zum Satzungstext – dargestellt.
Beim Beschluss über die Sanierungssatzung für das Gebiet „Ortsmitte III“ gem. § 142 Abs. 1 und 3 BauGB ist ergänzend gem. § 142 Abs. 3 Satz 3 BauGB die Frist zur Durchführung der Sanierung festzulegen. Die Frist soll nach BauGB eine Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. Zu empfehlen ist, den Zeitraum so zu legen, dass die Durchführungsdauer der Sanierung den Bewilligungszeitraum übersteigt. Der Bewilligungszeitraum wurde bis zum 30.04.2024 festgelegt. Dieser kann nach derzeitiger Praxis in begründeten Fällen um zwei Jahre verlängert werden. Für den Abschluss der Sanierungsmaßnahme wird mindestens ein weiteres Jahr veranschlagt. Es wird deshalb empfohlen, die Durchführungsfrist auf 12 Jahre festzulegen. Bei Bedarf kann die Frist jedoch gem. § 142 Abs. 3 Satz 4 BauGB durch Beschluss des Gemeinderates verlängert werden.
Nach Inkrafttreten der Satzung hat die Gemeinde dem Grundbuchamt die rechtsverbindliche Sanierungssatzung mitzuteilen und hat hierbei die von der Sanierungssatzung betroffenen Grundstücke einzeln aufzuführen. Das Grundbuchamt trägt in die Grundbücher den sog. Sanierungsvermerk ein.
Sodann fasst der Gemeinderat folgenden
einstimmigen Beschluss:
Anmerkung: Gemeinderat Jonathan Eitel erklärt sich gemäß § 18 GemO für befangen und nimmt an der Beratung und Beschlussfassung nicht teil.
Sanierungsmaßnahme Sanierungsgebiet „Ortsmitte III“
Fördergrundsätze für private Ordnungs- und Modernisierungsmaßnahmen
Bürgermeister Erwin Heller führt in den Sachverhalt ein. Wegen der nur begrenzt zur Verfügung stehenden Fördermittel erscheint es zweckmäßig, allgemeine Fördergrundsätze der Gemeinde, welche die Städtebauförderungsrichtlinien (StBauFR) ergänzen, aufzustellen. Dies ermöglicht den Bürgern, die Voraussetzungen und die Förderermittlung nachzuvollziehen und bildet damit die Grundlage für künftige Beratungsgespräche.
Frau Denecke stellt die die Fördergrundsätze für private Modernisierungsmaßnahmen im Einzelnen vor. Sie entsprechen im Wesentlichen den Fördergrundsätzen, die sich bereits bei der Sanierungsmaßnahme „Ortsmitte II“ bewährt haben. Es wird eine pauschalierte, den StBauFR entsprechende und an die Gemeinde Altdorf angepasste, Förderhöhe privater Maßnahmen empfohlen. Die Höhe des prozentualen Zuschusses bemisst sich dabei nach den berücksichtigungsfähigen Gesamtkosten (gem. StBauFR).
Die Bestimmung der Mindestförderhöhe soll die grundsätzlich nicht zuwendungsfähigen Instandhaltungsmaßnahmen bereits über eine Kostenschwelle ausgrenzen, eine Prüfung im Einzelfall, trotz Überschreiten der Kostenschwelle bleibt vorbehalten. Die Festlegung der Förderobergrenze soll gewährleisten, dass möglichst viele interessierte Bürger eine Förderung erhalten können. Die Beschränkung der Förderhöhe ist bei der Höchstförderung im Vergleich zur Sanierungsmaßnahme „Ortsmitte II“ erhöht, da die Sanierungsziele eine umfassende Beseitigung der vorhandenen Substanz- und Funktionsmängel vorsehen.
Gespräche bezüglich möglicher privater Modernisierungs- und Ordnungsmaßnahmen haben zum Teil bereits stattgefunden und werden weiterhin fortlaufend geführt.
Bürgermeister Erwin Heller erläutert, dass die Bauherren im Sanierungsgebiet nicht nur einen direkten Vorteil durch die Bezuschussung mit Sanierungsmitteln geltend machen können. Ein indirekter Vorteil liegt in der besonderen Abschreibungsmöglichkeit von Sanierungsvorhaben im Zeitraum von 9 Jahren.
Nach einer kurzen Beratung fasst der Gemeinderat folgenden
einstimmigen Beschluss:
Der Gemeinderat stimmt den als Anlage beigefügten Fördergrundsätzen für private Ordnungs- und Modernisierungsmaßnahmen zu.
Anmerkung: Gemeinderat Jonathan Eitel erklärt sich gemäß § 18 GemO für befangen und nimmt an der Beratung und Beschlussfassung nicht teil.
Sanierungsmaßnahme Sanierungsgebiet „Ortsmitte III“
Sanierungsbetreuung; Abschluss eines Betreuungsvertrags mit der Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH (WHS)
Bürgermeister Erwin Heller führt in den Sachverhalt ein. Die Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH (WHS) hat die Sanierungsmaßnahme „Ortsmitte II“ als Treuhänder bereits erfolgreich durchgeführt. Auch die Antragstellung zum neuen Gebiet sowie die vorbereitenden Untersuchungen wurden von der WHS durchgeführt. Daher soll auch die Betreuung der Sanierungsmaßnahme „Ortsmitte III“ an die WHS beauftragt werden. Mit der Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH soll, wie bei der vorhergegangenen Sanierungsbetreuung für das Gebiet „Ortsmitte II“ ein Standardvertrag geschlossen werden, dessen wesentliche Vertragsbestimmungen vom Vorsitzenden erläutert werden. Die Kosten der Sanierungsbetreuung werden vom Land Baden-Württemberg in Höhe von 60 % bezuschusst.
Ohne weitere Aussprache fasst der Gemeinderat folgenden
einstimmigen Beschluss:
Errichtung eines Einfamilienhauses und einer Garage mit Zufahrt über die Frankenstraße in Altdorf, Holzgerlinger Straße 75/1
Frau Grund führt in den Sachverhalt ein. In der Sitzung vom 22.09.2015 hat sich der Gemeinderat bereits mit einer Bebauung des Grundstücks Holzgerlinger Straße 75/1 befasst. Damals waren die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Garage sowie ein überdachter Abstellplatz für Fahrräder geplant. Das Gebäude sollte ein versetztes Pultdach erhalten. Aufgrund der zahlreichen notwendigen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans wurde das notwendige Einvernehmen hierfür nicht erteilt.
Zwischenzeitlich ist für das Baugrundstück eine Bauvoranfrage eingegangen. Im Vorfeld eines neuen Bauantrags soll geklärt werden, ob das Grundstück Flst. 4935, Holzgerlinger Straße 75/1 über die Frankenstraße erschlossen werden kann und ob die Gemeinde die hierfür notwendige Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Holzgerlinger Weg Nord II“ aus dem Jahr 2006. Für das Baugrundstück setzt der Bebauungsplan an der westlichen Grundstücksgrenze ein Überfahrtsverbot auf die Frankenstraße fest.
Im Rahmen der Nachbaranhörung wurden sowohl Einwendungen von direkten Angrenzern als auch Stellungnahmen von weiteren Anliegern der Frankenstraße gegen eine Erschließung des Baugrundstücks über die Frankenstraße vorgebracht. Es wird insbesondere eingewendet, dass die Verkehrssituation in der Frankenstraße, die ohne Gehweg hergestellt wurde, bereits jetzt durch eine Vielzahl von parkenden Autos unübersichtlich und angespannt ist. Die Zufahrt für das Baugrundstück Holzgerlinger Straße 75/1 würde diese angespannte und unübersichtliche Situation noch weiter verschärfen.
Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans nur dann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt sind, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Die geplanten Abweichungen berühren die Grundzüge der Planung. Das Überfahrtsverbot zur Frankenstraße wurde bewusst im Bebauungsplan verankert, um einer Überlastung der Frankenstraße vorzubeugen. Eine Abweichung vom festgesetzten Überfahrtsverbot würde den nachbarlichen Interessen zuwider laufen.
Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Holzgerlinger Weg Nord II“ ist deshalb rechtlich nicht möglich.
Mit den Bauherren, ihrem Architekten sowie den Nachbarn des nördlich angrenzenden Grundstücks Holzgerlinger Straße 75/2 und dem Kreisbaumeister des Landratsamts wurde die Situation auf dem Baugrundstück in einem von der Verwaltung initiierten Gespräch erörtert und Lösungsmöglichkeiten auf den Grundstücken Holzgerlinger Straße 75/1 und 75/2 aufgezeigt.
Nach einer kurzen Aussprache, bei der vor allem zum Ausdruck kommt, dass die Eigentümer der Grundstücke Holzgerlinger Straße 75/1 und 75/2 zunächst die planerischen Möglichkeiten beider Grundstücke ausschöpfen sollen, fasst der Gemeinderat bei einer Enthaltung
folgenden Beschluss:
Das Einvernehmen zur notwendigen Befreiung vom Überfahrtsverbot des Bebauungsplans “Holzgerlinger Weg Nord II“ nach § 31 Abs. 2 BauGB zugunsten des Grundstücks Flst. 4935, Holzgerlinger Straße 75/1 wird nicht erteilt.
Sanierung des Kleinspielfelds bei der Peter-Creuzberger-Halle
Ein Gemeinderat berichtet über den desolaten Zustands des Kleinspielfelds bei der Peter-Creuzberger-Halle. Über den Winter wurde das Rasenfeld durch häufiges Bespielen bei nassem Wetter stark strapaziert und ist in einem sehr schlechten Zustand. Bürgermeister Erwin Heller sagt eine Prüfung zu, welche Maßnahmen notwendig sind, um das Spielfeld wieder bespielbar zu machen und welche Kosten hierdurch einstehen.
Durchfahrtsverbot zum Wasserturm
Ein Gemeinderat macht auf die Verkehrssituation an der Maurener Straße in Richtung Wasserturm aufmerksam. Nicht nur der Umgehungsverkehr der B 464-Baustelle belastet die Anwohnerschaft. Zunehmend ist eine Missachtung des dort an Sonn- und Feiertagen geltenden Durchfahrtsverbots für Fahrzeuge aller Art (mit Ausnahme landwirtschaftlicher Fahrzeuge) zu verzeichnen.
Bürgermeister Erwin Heller erklärt, dass für die Kontrolle des Durchfahrtsverbots die Polizei zuständig ist. Mit Blick auf die bevorstehenden Osterfeiertage wird die Verwaltung das Polizeirevier Böblingen bitten, das Durchfahrtsverbot zu kontrollieren.