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Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2018
Feststellung der Haushaltssatzung
Bürgermeister Erwin Heller erinnert an die Einbringung und Vorberatung des Haushalt-planentwurfs 2018 in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats am 06.02.2018. Anschließend stellt Herr Sven Fischer die Grundzüge der Haushaltsplanung 2018 im Einzelnen nochmals vor und geht auf die Änderungen ein, die sich in der Endfassung des Haushaltsplans 2018 gegenüber der Entwurfsfassung ergeben haben.
Das Haushaltsvolumen beträgt insgesamt 16.592.648 €. Dabei entfallen auf den Verwaltungshaushalt 12.378.302 € und auf den Vermögenshaushalt 4.214.346 €. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen beläuft sich auf 290.976 €. Die Aufnahme von Krediten ist im Haushaltsjahr 2018 nicht geplant. Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird auf 1.400.000 € festgesetzt. Die Hebesätze bei den Realsteuern bleiben gegenüber dem Vorjahr unterändert und lauten wie folgt:
Grundsteuer A 330 v. H.
Grundsteuer B 340 v. H.
Gewerbesteuer 350 v. H.
Als Ergänzung zum Haushaltsentwurf in der Fassung vom 06.02.2018 sind im Haushaltsplangesamtwerk noch folgende Unterlagen von Wichtigkeit:
Im Unterschied zum Vorentwurf, der Ihnen in der letzten Sitzung vom 06.02.2018 vorgelegt wurde, hat sich nun in der endgültigen Fassung des Haushaltsplans 2018 folgende Änderung ergeben:
Gemäß § 81 Abs. 2 der GemO für Baden-Württemberg muss die vom Gemeinderat erlassene Haushaltssatzung mit Haushaltsplan der Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt werden. Neben dem Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen enthält der Haushaltsplan der Gemeinde Altdorf weitere genehmigungspflichtige Teile. Dies ist zum einen die Kassenkreditermächtigung in Höhe von 1,4 Mio. € und zum anderen die Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 290.979 €.
Sodann fasst der Gemeinderat folgenden
einstimmigen Beschluss:
Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2018 wird erlassen. Die Einnahmen und Ausgaben werden auf insgesamt 16.592.648 € festgesetzt. Dabei entfallen auf den Verwaltungshaushalt 12.378.302 € und auf den Vermögenshaushalt 4.214.346 €. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen beläuft sich auf 290.976 €.
Im Jahr 2018 ist keine Kreditaufnahme geplant. Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird auf 1.400.000 € festgesetzt.
Die Hebesätze bei den Realsteuern lauten wie folgt:
Grundsteuer A 330 v. H.
Grundsteuer B 340 v. H.
Gewerbesteuer 350 v. H.
Tiefbaumaßnahme Holzgerlinger Straße/Seeweg
Sanierung/Erneuerung/Aufdimensionierung von Kanal und Erlachdole sowie der Wasserleitung mit Straßenneubau Vergabe der Tiefbauarbeiten
Vergabe der Tiefbauarbeiten sowie der Tiefbauingenieurleistungen
Bürgermeister Erwin Heller führt in den Sachverhalt ein und begrüßt zur Vorstellung der geplanten Großmaßnahme Herrn Jacek Kowalski vom Büro Mayer Ingenieure, Böblingen.
Der Allgemeine Kanalisationsplan der Gemeinde Altdorf von 2013 weist eine Aufdimensionierung der Mischwasserkanalisation in der Ortsdurchfahrt von der Maurener Straße bis zur Bachstraße sowie im Seeweg aus. Ebenso ist eine Aufdimensionierung der Erlachgrabenverdolung im genannten Bereich erforderlich.
In der Gemeinderatssitzung am 27.06.2017 wurde über die hydrologische und hydraulische Untersuchung des Erlachgrabens und der Erlachgrabenverdolung, den geplanten Tiefbaumaßnahmen Holzgerlinger Straße/Seeweg, der Sanierung/Erneuerung/Aufdimensionierung von Kanal und Erlachdole sowie der Wasserleitung mit Straßenbau bereits umfangreich berichtet. In dieser Gemeinderatssitzung wurde die Entwurfsplanung vom beauftragten Büro Mayer Ingenieure vorgestellt und beschlossen.
Das Büro Mayer Ingenieure wurde mit den Leistungsphasen 4-6 (Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung sowie Vorbereitung der Vergabe) beauftragt.
Folgende Einzelmaßnahmen sind geplant:
Das Büro Mayer Ingenieure aus Böblingen hat die Arbeiten für die Tief-und Straßenbauarbeiten auf der Grundlage der VOB öffentlich ausgeschrieben. 14 Firmen haben das Leistungsverzeichnis abgeholt bzw. beim Staatsanzeiger elektronisch heruntergeladen.
Bei der Submission am 30.01.2018 lagen vier Angebote für die Tief-und Straßenbauarbeiten vor:
Bieter Angebotssumme (brutto)
Geprüft
1. Otto Morof Tief-und Straßenbau GmbH, Althengstett 2. 361.091,35 €
2. Bieter aus Rastatt 2.427.144,03 €
3. Bieter aus Witzleben 2.481.906,07 €
4.Bieter aus Metzingen 2.738.697,26 €
Die Angebote wurden vom Büro Mayer Ingenieure aus Böblingen rechnerisch geprüft sowie auf die formalen sowie technischen Anforderungen hin überprüft. Die Angebote sind in ihrer Art vergleichbar. Die Bieter 1 bis 4 kommen für die angefragten Arbeiten gleichermaßen in Frage.
Das Angebot der Firma Otto Morof Tief-und Straßenbau GmbH aus Althengstett ist mit einer geprüften Angebotssumme in Höhe von 2.361.091,35 € das günstigste eingegangene Angebot.
In der Kostenberechnung vom 21.06.2017 sind für die gesamte Maßnahme 2.237.690,00 € brutto inkl. Nebenkosten enthalten. Aufgeteilt auf die Jahre 2018 mit
2.026.714,00 € und im Jahr 2019 210.976,00 € stehen die Haushaltsmittel bzw. die notwendigen VE zur Verfügung.
Die Kostensteigerung gegenüber der Kostenberechnung in Höhe von rund 270.000 € liegt vor allem an den gestiegenen Baupreisen. Auffällig ist, dass die Preise bei den Erdarbeiten und der Kanalisation bei allen vier Anbietern gegenüber der Kalkulation deutlich höher liegen.
Die Firma Morof gab zusätzlich noch ein Nebenangebot ab. Das Büro Mayer Ingenieure hat zwischenzeitlich dieses Nebenangebot geprüft. Das Nebenangebot ergab eine Mindersumme auf die Gesamtsumme von 2.361.091,35 € in Höhe von brutto -65.490,36 €.
3. Nebenangebot 1 der Fa. Otto Morof Tief- und Straßenbau GmbH
Im Nebenangebot bietet die Fa. Otto Morof Tief- und Straßenbau GmbH ein alternatives Verfahren zur Verfüllung der Baugrube an, das zu einer Kostenreduzierung führt. Die Einsparungen werden bei Nichtentsorgung des Aushubmaterials und der Verfüllung der Leitungsgräben und Baugruben erzielt.
Hierbei handelt es sich um den Einsatz von sog. RAL-patentiertem RSS-Flüssigboden. Bei diesem Verfahren wird das Aushubmaterial (abzgl. Verdrängung) nicht auf der Deponie entsorgt, sondern im Werk bzw. vor Ort mit entsprechenden Zusatzstoffen und Wasser vermischt/aufbereitet.
Der auf diese Weise einbaufähig hergestellte Flüssigboden wird wieder in die Leitungsgräben mit den vorgelegten Rohren bzw. Leitungen in flüssigem Zustand verfüllt.
Anschließend verfestigt sich der Flüssigboden (ohne externe Verdichtungsarbeit) und ist bereits nach wenigen Stunden begehbar. Auf diese Weise kann die Grabenverfüllung bis auf Unterkante Planum (Unterkante Schottertragschicht) hergestellt werden.
Durch Verwendung dieses Verfahrens wird eine absolute Kraftschlüssigkeit zwischen dem Auffüllmaterial der Leitungszone, dem Rohrmaterial und dem anstehendem Boden erreicht. Jegliche Erschütterungen durch Verdichtungsarbeiten sind nicht mehr notwendig. Dieses Verfahren führt nicht nur zu einer Kostenersparnis, auch die Baustellenanwohner werden während der Gesamtdauer der Baumaßnahme weniger belastet.
Der Einsatz der RSS-Flüssigbodentechnologie entspricht den aktuellen gesetzlichen Forderungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes- KrW-/ AbfG bezüglich der
Vermeidung und der Entsorgung von Abfällen. Zudem entfällt der Abtransport des Bodenmaterials.
Der Bieter (Fa. Otto Morof Tief- und Straßenbau GmbH) ist im Besitz des Gütezeichen Kanalbau AK2 sowie derzeit in der Zertifizierungsphase zum Gütezeichen Flüssigboden, nach Ral 507(A1+H1).
Das so beschriebene Nebenangebot, ergibt eine Kosteneinsparung von:
Netto 55.033,92 €.
19% MwSt. 10.456,44 €
Brutto 65.490,36 €
Das Hauptangebot 2.361.091,35 € minus das Nebenangebot -65.490,36 € ergibt somit eine Auftragssumme in Höhe von 2.295.600,99 €.
Herr Kowalski vom Büro Mayer wird das Verfahren in der Gemeinderatssitzung im Detail vorstellen.
Die Verwaltung empfiehlt den günstigsten Bieter, die Firma Otto Morof Tief-und Straßenbau GmbH aus Althengstett mit den Tief-und Straßenbauarbeiten zu beauftragen und das Nebenangebot, das in der Ausschreibung ausdrücklich zugelassen war, anzunehmen.
Die zu erwartenden Mehrkosten gegenüber der Kostenberechnung werden im Haushaltsplan 2019 berücksichtigt.
4. Weiterbeauftragung der Tiefbauingenieurleistung mit den Leistungsphasen
7 - 8
In der Gemeinderatssitzung am 27.06.2017 wurde das Büro Mayer Ingenieure GmbH, Böblingen als Weiterbeauftragung mit den Leistungsphasen 4 -6 (Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung sowie Vorbereitung der Vergabe) nach HOAI beauftragt.
Die Verwaltung empfiehlt das Büro Mayer Ingenieure mit der Leistungsphase 7 – 8
(Mitwirkung bei der Vergabe sowie die Leistungsphase 8 Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation) zu beauftragen.
5. Rohrnetzanalyse und Berechnung des Wasserrohrnetzes
Zurzeit führt die RBS wave eine sogenannte Rohrnetzanalyse für den Bereich der Wasserversorgung in Altdorf durch. Die Analyse zeigt auf, in welchem Zustand sich das Wassernetz befindet. Weiterhin wird überprüft, welche Veränderungen durch zukünftige Baugebiete oder Ansiedlung von Gewerbebetrieben zu beachten sind und welche Wassermengen als Löschwasser zur Verfügung stehen müssen. In der Verlängerung des Seewegs liegt ab dem Gebäude Birkenstraße 15/17 eine Wasserleitung in Richtung Würmstraße ohne weitere Hausanschlüsse. Im Rahmen der Rohrnetzanalyse wird überprüft, ob diese Leitung zur Vorhaltung für Löschwasser noch erforderlich ist. Sollte sich herausstellen, dass die Wasserleitung auf einer Länge von ca. 145 Meter nicht benötigt wird, reduzieren sich die Gesamtbaukosten um weitere ca. 100.000,00 € brutto.
6. Infoveranstaltung für Eigentümer/Anlieger am Seeweg
Am Donnerstag, 22.02.2018 um 18 Uhr, findet eine Anliegerveranstaltung für die Eigentümer der Gebäude am Seeweg im Sitzungssaal des Rathauses statt. Bei der Infoveranstaltung wird den Anliegern die geplante Maßnahme ausführlich vorgestellt und Fragen beantwortet. Vor Baubeginn werden Einzelgespräche mit den Anliegern vor Ort vereinbart um Detailfragen individuell zu klären.
22.02.2018 Infoveranstaltung für die Anlieger am Seeweg
09.04.2018 Baubeginn BA I Seeweg
Frühjahr 2019 Bauende BA I Seeweg
BA II (Ortsdurchfahrt) nach weiterer Abstimmung
Sodann fasst der Gemeinderat folgende
einstimmige Beschlüsse:
Bei zwei Gegenstimmen fasst der Gemeinderat sodann folgenden
Beschluss:
Vorschlagliste der Schöffen für die Geschäftsjahre 2019-2023,
Information über das Ausstellungsverfahren
Bürgermeister Erwin Heller führt in das Thema ein und Frau Grund erläutert die Einzelheiten zum Verfahren für die Aufstellung der Schöffenvorschlagsliste der Gemeinde Altdorf.
Nach dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) sind bei den Gerichten in den Strafkammern sog. Schöffen als ehrenamtliche Richter tätig. Die Amtszeit der für die Geschäftsjahre 2014 bis 2018 gewählten Schöffen endet am 31. Dezember 2018. Somit steht für die Jahre 2019 bis 2023 die Neuwahl der Schöffen und Jugendschöffen durch den Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht Böblingen an.
Dem Amtsgericht Böblingen sind für das Landgericht und das Schöffengericht nun auf einer einheitlichen Liste 5 Schöffen für die Geschäftsjahre 2019 bis 2023 vorzuschlagen. Diese Zahl darf weder über- noch unterschritten werden.
Nach der gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums, des Innenministeriums und des Sozialministeriums über die Vorbereitung und die Durchführung der Wahl der Schöffen und Jugendschöffen für die Geschäftsjahre 2019 bis 2023 (VwV Schöffen) vom 28.11.2017 müssen die Gemeinden die Vorschlagslisten für die Schöffen bis spätestens 22. Juni 2018 aufgestellt und bis spätestens 03. August 2018 an das zuständige Amtsgericht übersandt haben.
2.1 Vorschlagsliste für die Geschäftsjahre 2014 bis 2018
Für die Geschäftsjahre 2014 bis 2018 hatte der Gemeinderat 5 Schöffen vorzuschlagen; folgende Personen wurden von der Gemeinde benannt:
1. Frau Heike Doris Valentin, geb. Büscher
2. Herr Martin Rothmann geb. Müller
3. Herr Bruno-Jürgen Schwarz
4. Frau Natascha Affemann
5. Herr Jürgen Schulz-Heldmaier, geb. Schulz.
2.2 Inhalt der Vorschlagsliste/Anforderungen
Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen (§ 36 Abs. 2 Satz 1 GVG).
Bei der Auswahl der Personen für die Vorschlagsliste ist darauf zu achten, dass diese für das Schöffenamt geeignet sind. Das verantwortungsvolle Schöffenamt verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Urteilsvermögen, aber auch geistige Beweglichkeit und - wegen der anstrengenden Tätigkeit in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung - körperliche Eignung. Da es entscheidend auch darauf ankommt, für das Schöffenamt Personen zu gewinnen, die für die Tätigkeit besonderes Interesse haben und die besonders engagiert sind, sollen Personen, die sich für das Amt bewerben, bei gegebener Eignung nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
In die Vorschlagsliste dürfen nur Personen aufgenommen werden, die Deutsche im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes sind (§ 31 Satz 2 GVG). Personen die nach
§ 32 GVG zum Amt eines Schöffen unfähig sind oder nach § 33 und § 34 GVG nicht zum Amt eines Schöffen berufen werden sollen, sind nicht in die Vorschlagsliste aufzunehmen.
Zum Amt eines Schöffen unfähig sind nach § 32 GVG:
- Personen, die infolge Richtspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt sind;
- Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
Zum Amt eines Schöffen sollen nach § 33 und § 34 GVG unter anderem nicht berufen werden:
- Personen, die bei Beginn der Amtsperiode (01. Januar 2019) das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
- Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode (01. Januar 2019) vollenden würden;
- Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
Die Aufnahme in die Vorschlagsliste soll ferner unterbleiben bei Personen, die die Berufung zum Amt des Schöffen nach § 35 GVG ablehnen dürfen, wenn damit zu rechnen ist, dass sie die Berufung ablehnen werden.
Ablehnungsberechtigt sind neben Mitgliedern der Parlamente und bestimmter beruflicher Personengruppen unter anderem:
- Personen, die als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege in zwei aufeinander folgenden Amtsperioden tätig gewesen sind, sofern deren letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagslisten noch andauert,
- Personen, die in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eines ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege an 40 Tagen erfüllt haben, sowie Personen, die bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind,
- Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert;
- Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende der Amtsperiode vollendet haben würden;
- Personen, die glaubhaft machen, dass die Ausübung des Amtes für sie oder einen Dritten wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet.
2.3 Verfahren
Es ist vorgesehen, dass der Gemeinderat in der öffentlichen Sitzung am 15. Mai 2018 bzw. am 19. Juni 2018 die Kandidaten für das Schöffenamt vorschlagen wird. Wir bitten die Gemeinderäte daher, der Verwaltung im Vorfeld Bewerber zu benennen, wobei das Einverständnis der Betreffenden vorliegen muss.
Den Personen, die zur Aufnahme in die Vorschlagsliste vorgeschlagen werden, soll zuvor Gelegenheit gegeben werden sich zu Ihrer Benennung zu äußern. Zudem sollen sie befragt werden, ob Hinderungsgründe nach §§ 33, 34 GVG bestehen oder ob sie trotz des Vorliegens von Ablehnungsgründen nach § 35 GVG bereit sind, das Amt eines Schöffen zu übernehmen.
Wesentlicher Gesichtspunkt bei der Aufstellung der Vorschlagsliste ist, dass der Gemeinderat durch eine individuelle Vorauswahl die Gewähr für die Heranziehung erfahrener und urteilsfähiger Personen als Schöffen bietet. Auf welche Weise der Gemeinderat für die Heranziehung geeigneter Schöffen Sorge trägt, lässt sich nicht allgemein bestimmen. Die Aufstellung der Vorschlagsliste kann beispielsweise dadurch erfolgen, dass auf Vorschlagslisten der Fraktionen des Gemeinderats zurückgegriffen wird oder zusätzlich auch Vorschläge von anderen Vereinigungen, Bürgervereinen und Organisationen aus der kirchlichen und sozialen Arbeit Berücksichtigung finden; auch für Selbstbewerbungen ist Raum. Auch können die Personen angesprochen werden, die in früheren Jahren vorgeschlagen wurden.
Die Einbindung der gesellschaftlichen Organisationen erfolgt in der Regel durch Bekanntmachungen im gemeindlichen Amtsblatt. Im Mitteilungsblatt Nr. 9 vom
03. März 2018 und im Internetauftritt der Gemeinde (www.altdorf-boeblingen.de) wird auf die anstehende Schöffenwahl aufmerksam gemacht. Interessenten werden gebeten, ihr Interesse an einem Schöffenamt bei der Gemeindeverwaltung bis zum 06. April 2018 anzumelden.
Für die Aufnahme einer Person in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder des Gemeinderats, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Gemeinderatsmitglieder (also insgesamt 6) erforderlich. Über die Aufstellung der Vorschlagsliste ist grundsätzlich in öffentlicher Sitzung zu verhandeln, soweit nicht im Einzelfall vorübergehend nach § 35 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung (GemO) eine nichtöffentliche Verhandlung erforderlich ist.
Die vom Gemeinderat beschlossene Vorschlagsliste ist anschließend eine Woche lang zu jedermanns Einsicht auszulegen. Gegen die Vorschlagsliste kann binnen einer Woche, gerechnet vom Ende der Auslegungsfrist, Einspruch erhoben werden.
Der Gemeinderat wird die Einzelheiten des Aufstellungsverfahrens festlegen.
Anschließend fasst der Gemeinderat folgenden
einstimmigen Beschluss:
Dem unter Ziffer 2.3 genannten Bewerberverfahren wird zugestimmt.
Die Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg (GPA) hat im November 2016 die Bauausgaben der Gemeinde Altdorf der Jahre 2012 bis 2015 eingehend geprüft. Das Prüfungsergebnis mitsamt der Stellungnahme der Gemeindeverwaltung wurde dem Gemeinderat in seiner Sitzung am 12.12.2017 vorgestellt. Mit der Schlussbestätigung der Rechtsaufsichtsbehörde, die der Gemeinde am 07.02.2018 zuging, ist die überörtliche Prüfung der Bauausgaben nun abgeschlossen.
Errichtung eines Bürogebäudes mit Betriebswohnung und einer Werkhalle auf den Flst. 4963/3, 4963/4 und 4963/5, Schönbuchstraße 51 und 53
Auf drei Grundstücken im Gewerbegebiet „Benz III“ soll in Kürze ein L-förmiges Bürogebäude mit einer Betriebswohnung sowie eine Werkhalle gebaut werden. Das gemeindliche Einvernehmen zu diesem Vorhaben und die Zustimmung zu den hierfür notwendigen Ausnahmen und Befreiungen erteilte der Gemeinderat einstimmig.
Erweiterung der Wohn- und Geschäftsräume im Gebäude Alemannenstraße 4, flst 701/8
Mit einer Bauvoranfrage sollte die Frage geklärt werden, ob die Erweiterung der Wohn- und Geschäftsräume im Gebäude Alemannenstraße 4 möglich sein wird, wenn der geplante Anbau südlich aus dem Baufenster herausragt. Weil diese Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Holzgerlinger Weg Nord I, 1. Änderung“ städtebaulich vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, stellte der Gemeinderat einstimmig das hierfür notwendige Einvernehmen in Aussicht.
Errichtung von Gauben und Balkonen auf Flst. 1313/10, Schönbuchstraße 32
Im Gewerbegebiet „Benz“ sind Wohnungen nur ausnahmsweise zulässig, wenn der Wohnraum von Betriebsinhaber oder von Betriebsleitern genutzt wird. Für den Ausbau der Dachgeschosswohnung im Gebäude Schönbuchstraße 32, die nicht als Betriebswohnung dienen soll, versagte der Gemeinderat das gemeindliche Einvernehmen einstimmig.
Bekanntgaben
Termin für die Generalversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Altdorf
Bürgermeister Erwin Heller erinnerte an den Termin für die diesjährige Generalversammlung der Feuerwehr. Die Versammlung am Samstag, den 17. März 2018 beginnt um 18.30 Uhr. Die Neuwahl des Feuerwehrkommandanten und seiner Stellvertreter wird u.a. auf der Tagesordnung stehen.