Bürgerbüro | |
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Mo - Fr | 7.30 - 12.00 Uhr |
Mo | 15.00 - 18.00 Uhr |
Nachmittag nur nach Vereinbarung | |
Do | 15.00 - 18.00 Uhr |
Rathaus | |
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Mo - Fr | 9.00 - 12.00 Uhr |
Do | 16.00 - 18.00 Uhr |
Wenn Sie als Grenzgänger oder Grenzgängerin in der Schweiz arbeiten, gilt für Sie das Schweizer Arbeitsrecht. Sie können den Arbeitsvertrag zunächst formlos abschließen. Wenn das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert, muss dieser aber schriftlich festgehalten werden. In vielen Branchen und Unternehmen gelten Gesamtarbeitsverträge (GAV).
Die Kündigung des Arbeitsvertrages kann, sofern im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich eine schriftliche Kündigung vereinbart wurde, auch mündlich erfolgen.
Die gesetzliche Höchstdauer der Arbeitszeit darf - je nach Tätigkeit und Größe des Unternehmens - 45 bis 50 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Üblich sind 38,5 bis 42,5 Stunden pro Woche. Mindestlöhne sind nur im Rahmen von Gesamtverträgen allgemeinverbindlich festgelegt und nicht gesetzlich verankert.
Es besteht ein Urlaubsanspruch von fünf Wochen (30 Arbeitstage) für junge Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bis zum vollendeten 20. Lebensjahr. Angestellte haben ein Anrecht auf vier Wochen (20 Arbeitstage) Urlaub pro Jahr. Gesamtarbeitsverträge (GAV) sehen häufig Urlaubszeiten von 30 Arbeitstagen vor.