Bürgerbüro | |
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Mo - Fr | 7.30 - 12.00 Uhr |
Mo | 15.00 - 18.00 Uhr |
Nachmittag nur nach Vereinbarung | |
Do | 15.00 - 18.00 Uhr |
Rathaus | |
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Mo - Fr | 9.00 - 12.00 Uhr |
Do | 16.00 - 18.00 Uhr |
Als Arbeitgeber können Sie den Kernbereich der arbeitsvertraglichen Regelungen nicht einseitig ändern, z.B. die Entlohnung oder den Umfang der Arbeitszeit. Eine Änderung ist nur durch einen neuen Vertrag oder durch eine Änderungskündigung möglich.
Die Änderungskündigung ist eine echte Kündigung des alten Vertrags, die mit dem Angebot eines neuen Arbeitsvertrags verbunden ist. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Kündigung gelten auch für die Änderungskündigung, z.B. die Beteiligung eines Betriebsrats.
Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann wie folgt auf eine ordentliche Änderungskündigung reagieren: