Wenn Sie nichtdeutscher Herkunft und mindestens 16 Jahre alt sind, können Sie selbst einen Einbürgerungsantrag stellen.
Hinweis: Das Einbürgerungsrecht ist komplex, so dass hier nur dessen Grundzüge dargestellt werden können. Darüber hinaus ist es in der Regel notwendig, dass Sie sich durch die für Ihren Wohnort zuständige Einbürgerungsbehörde beraten lassen.
Für jede Einbürgerung müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Es dürfen keine Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche oder extremistische Betätigung in Vergangenheit oder Gegenwart vorliegen. Einer Einbürgerung stehen Absichten entgegen, die
- gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind,
- gegen den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind,
- eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben,
- durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden.
- Für eine Einbürgerung müssen Sie zudem ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen. Ausreichende Deutschkenntnisse werden angenommen, wenn Sie die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens in mündlicher und schriftlicher Form erfüllen. Wenn Sie beispielsweise nicht schon durch Schulzeugnisse ausreichende Deutschkenntnisse nachweisen können, fordert die Einbürgerungsbehörde Sie auf, nachzuweisen, dass Sie das Zertifikat Deutsch oder ein gleichwertiges oder höherwertiges Sprachdiplom erworben haben.
- Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland. Diese Kenntnisse weisen Sie durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest oder das Abschlusszeugnis einer deutschen allgemeinbildenden Schule (mindestens Hauptschule) nach. Welche Fragen im Einbürgerungstest gestellt werden und welche Kenntnisse in den darauf vorbereitenden, aber nicht verpflichtenden Einbürgerungskursen vermittelt werden, ist in der Einbürgerungstestverordnung geregelt.
- Sie müssen Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben, wenn diese nach dem ausländischen Recht nicht schon automatisch mit der Einbürgerung verloren geht. In besonderen Fällen, zum Beispiel wenn die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit nicht in zumutbarer Zeit oder überhaupt nicht möglich ist, wird "Mehrstaatigkeit" hingenommen. Wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzen, können Sie diese Staatsangehörigkeit behalten.
Die besonderen Voraussetzungen der verschiedenen Einbürgerungsmöglichkeiten finden Sie in den Leistungsbeschreibungen.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Ehegatten oder minderjährige Kinder miteingebürgert werden. Lassen Sie sich darüber von Ihrer Einbürgerungsbehörde beraten.
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