Bürgerbüro | |
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Mo - Fr | 7.30 - 12.00 Uhr |
Mo | 15.00 - 18.00 Uhr |
Nachmittag nur nach Vereinbarung | |
Do | 15.00 - 18.00 Uhr |
Rathaus | |
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Mo - Fr | 9.00 - 12.00 Uhr |
Do | 16.00 - 18.00 Uhr |
Nach einer Familienphase wünschen sich viele Mütter oder Väter, wieder berufstätig zu werden. Unabhängig davon, ob Sie an Ihren ehemaligen Arbeitsplatz zurückkehren oder sich eine neue Stelle suchen - vor der Rückkehr in den Beruf müssen Sie einiges beachten.
Zu den Berufsrückkehrenden zählen Sie, wenn Sie Ihre Erwerbstätigkeit, Arbeitslosigkeit oder betriebliche Berufsausbildung
Hinweis: Die Unterbrechung muss mindestens ein Jahr gedauert haben. Als angemessene Zeit gilt ein Zeitraum von einem Jahr, der zwischen der Unterbrechung Ihrer Erwerbstätigkeit und der Aufnahme einer neuen Tätigkeit liegt.
Als Berufsrückkehrer oder Berufsrückkehrerin gelten Sie auch, wenn Sie während der Unterbrechung Ihrer Berufstätigkeit ohne Beeinträchtigung der Betreuung eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt oder eine kurzzeitige Maßnahme besucht haben, z.B. um Ihre Bewerbungssituation zu verbessern.
Hinweis: Erst wenn Sie ein Jahr lang in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis oder selbständig tätig waren, zählen Sie nicht mehr zu den Berufsrückkehrenden. Das gilt im engeren Sinn auch, wenn Sie nur die gesetzliche Elternzeit von bis zu drei Jahren in Anspruch nehmen und Ihr Arbeitsverhältnis bei derselben Arbeitsstelle fortsetzen.
Zu einem reibungslosen Übergang von der Familienzeit in den Beruf können die Arbeitnehmer- und die Arbeitgeberseite beitragen:
Ihren Wiedereinstieg bei Ihrer bisherigen Arbeitsstelle erleichtern Sie, indem Sie
Nutzen Sie den speziellen Informations- und Beratungsservice für Berufsrückkehrerinnen und Berufsrückkehrer der Agentur für Arbeit. Frauen können sich auf Wunsch von einer Frau beraten lassen. Die Beauftragte für Chancengleichheit berät und unterstützt Sie vor Ort.