Bürgerbüro | |
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Mo - Fr | 7.30 - 12.00 Uhr |
Mo | 15.00 - 18.00 Uhr |
Nachmittag nur nach Vereinbarung | |
Do | 15.00 - 18.00 Uhr |
Rathaus | |
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Mo - Fr | 9.00 - 12.00 Uhr |
Do | 16.00 - 18.00 Uhr |
Eine ordentliche Kündigung liegt vor, wenn Sie Ihren Arbeitnehmer unter Einhaltung der vorgeschriebenen Kündigungsfrist kündigen.
Die gesetzliche Grundkündigungsfrist beträgt sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer vier Wochen. Gekündigt werden kann zum Ende oder zum 15. eines Monats.
Abweichende Regelungen oder Besonderheiten in speziellen Fällen können sich aus dem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung, einem Tarifvertrag oder gesetzlichen Regelungen ergeben. Besteht das Arbeitsverhältnis längere Zeit, verlängern sich die gesetzlichen Kündigungsfristen für den Arbeitgeber.
Hinweis: Längere Kündigungsfristen können jederzeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden. Für den kündigungswilligen Arbeitnehmer dürfen dabei keine längere Kündigungsfrist als für den Arbeitgeber vorgesehen sein.
Sind die Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) erfüllt, muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein. Das Kündigungsschutzgesetz kommt nur zur Anwendung, wenn
Hinweis: Hat das Arbeitsverhältnis vor dem 31. Dezember 2003 begonnen, kann das Kündigungsschutzgesetz unter gewissen Voraussetzungen bereits zur Anwendung kommen, wenn der Betrieb zu diesem Zeitpunkt mehr als fünf Beschäftigte hatte. Die konkreten Voraussetzungen - auch zur Zählweise bei Teilzeitbeschäftigung - entnehmen Sie dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG).
Eine Kündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn der Grund der Kündigung