Bürgerbüro | |
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Mo - Fr | 7.30 - 12.00 Uhr |
Mo | 15.00 - 18.00 Uhr |
Nachmittag nur nach Vereinbarung | |
Do | 15.00 - 18.00 Uhr |
Rathaus | |
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Mo - Fr | 9.00 - 12.00 Uhr |
Do | 16.00 - 18.00 Uhr |
Grundsätzlich können Sie sich unter den Bewerbern und Bewerberinnen die Person aussuchen, die Ihnen am geeignetsten erscheint.
Beachten sollten Sie:
Immer mehr Bewerberinnen und Bewerber gehen dazu über, vorab telefonisch anzufragen, ob sie dem Anforderungsprofil überhaupt entsprechen. Dies hat für Sie den Vorteil, dass Sie eine telefonische Vorauswahl treffen können und nur potenziell geeignete Personen bitten, Ihnen die Bewerbungsunterlagen zuzusenden.
Hinweis: Hinsichtlich einer Rücksendepflicht von Bewerbungsunterlagen muss unterschieden werden, ob Sie als Arbeitgeber in einer Stellenausschreibung zu einer Bewerbung aufgefordert haben oder ob die Bewerbung unverlangt übersandt wurde. Eine unverlangt eingesandte Bewerbung müssen Sie nur zurückschicken, falls ein Freiumschlag beigelegt wurde. Bei einer Bewerbung aufgrund einer Stellenanzeige müssen Sie nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens die Unterlagen vollständig auf Ihre Kosten zurückschicken.
Hilfreich ist, sich einen Kriterienkatalog für diese Telefonate zu erstellen. Dieser könnte so aussehen:
Für das Gespräch sollten Sie sich Zeit nehmen. Fällt das Gespräch positiv aus, bitten Sie die Bewerberin oder den Bewerber die Bewerbungsunterlagen zuzusenden oder vereinbaren gleich einen Termin zum Vorstellungsgespräch.
Sie können die Bewerber in einem Einzelgespräch oder im Rahmen eines Assessment-Centers kennenlernen. Große Unternehmen führen mehrere Bewerbungsrunden durch, das heißt, die Favoriten der ersten Runde werden noch einmal eingeladen. Im ersten Gespräch sind meist der Personalverantwortliche und zumindest eine Person aus der Abteilung, in der die Stelle besetzt werden soll, anwesend. In der zweiten Runde kommen dann in der Regel die zukünftigen Vorgesetzen dazu.
Das Vorstellungsgespräch kann folgendermaßen ablaufen:
Während des Vorstellungsgespräches können Sie alle für Sie entscheidenden Fragen stellen. Der Bewerber oder die Bewerberin muss nur die zulässigen Fragen wahrheitsgemäß beantworten. Fragen sind nur zulässig, soweit deren Beantwortung für die angestrebte Tätigkeit von Bedeutung ist und ein berechtigtes Interesse an der Frage besteht. Dies ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen. Zulässig sind beispielsweise Fragen
Hinweis: Beantwortet ein Bewerber oder eine Bewerberin eine zulässige Frage falsch oder nur unvollständig und kommt es daraufhin zum Abschluss eines Arbeitsvertrags, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten oder das Arbeitsverhältnis außerordentlich kündigen.
Unzulässig sind beispielsweise Fragen nach
Hinweis: Auf eine dieser Fragen darf die Bewerberin oder der Bewerber falsch antworten.
Eine Offenbarungspflicht besteht nur ausnahmsweise, wenn die verschwiegenen Umstände der Bewerberin oder dem Bewerber die Erfüllung der Arbeitsleistung unmöglich machen (z.B. demnächst anzutretende Freiheitsstrafe).
Die Kosten, die der Bewerberin oder dem Bewerber durch die Anreise zum Vorstellungsgespräch entstehen, müssen Sie erstatten, wenn Sie zum Vorstellungsgespräch eingeladen haben. Wenn Sie die Kosten nicht übernehmen wollen, müssen Sie darauf bei der Einladung ausdrücklich hinweisen.
Hinweis: In Unternehmen mit mehr als 20 wahlberechtigten Beschäftigten muss der Betriebsrat jeder Einstellung vorher zustimmen. Sie müssen dem Betriebsrat die erforderlichen Bewerbungsunterlagen übergeben, ihm über die Personalien der Bewerber und Bewerberinnen Auskunft geben und über die zu besetzende Stelle und den Einstellungstermin informieren.