Bürgerbüro | |
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Mo - Fr | 7.30 - 12.00 Uhr |
Mo | 15.00 - 18.00 Uhr |
Nachmittag nur nach Vereinbarung | |
Do | 15.00 - 18.00 Uhr |
Rathaus | |
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Mo - Fr | 9.00 - 12.00 Uhr |
Do | 16.00 - 18.00 Uhr |
Grenzgänger und Grenzgängerinnen haben in den meisten Fällen sowohl im Land ihrer Beschäftigung als auch im Land ihres Wohnsitzes Anspruch auf Familienleistungen. Je nach beruflicher und familiärer Situation zahlt ein Staat vorrangig alle nationalen Familienleistungen, auf die ein Anspruch besteht. Wäre die Summe der Leistungen im anderen beteiligten Staat höher, zahlt dieser einen Ausgleich.
Im Regelfall hat das Land der Beschäftigung Vorrang. Bei Paaren kommt es auf die berufliche Situation des Partners beziehungsweise der Partnerin an. Haben Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland und arbeiten in der Schweiz, gilt Folgendes:
In der Schweiz sind für die Familienzulagen die Familienausgleichskassen zuständig. Jeder Schweizer Arbeitgeber ist einer bestimmten Familienausgleichskasse angeschlossen. Die Arbeitnehmer erhalten die Familienzulagen nicht direkt von der Kasse sondern über den Arbeitgeber. Es gibt folgende Familienzulagen:
Hinweis: Erziehungszulagen wie beispielsweise das deutsche Elterngeld oder Erziehungsgeld gibt es in den Kantonen der Nordwestschweiz nicht.