Bürgerbüro | |
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Mo - Fr | 7.30 - 12.00 Uhr |
Mo | 15.00 - 18.00 Uhr |
Nachmittag nur nach Vereinbarung | |
Do | 15.00 - 18.00 Uhr |
Rathaus | |
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Mo - Fr | 9.00 - 12.00 Uhr |
Do | 16.00 - 18.00 Uhr |
Berufskrankheiten sind Erkrankungen, die Sie durch ihre berufliche Tätigkeit erleiden und in der Berufskrankheiten-Verordnung aufgeführt sind.
Ursache dafür können verschiedene gesundheitsschädliche Einwirkungen sein, denen Sie im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit in höherem Maße ausgesetzt sind als der Rest der Bevölkerung. Diese Einwirkungen können beispielsweise sein:
Wenn Sie vermuten, dass Ihre Erkrankung berufsbedingt ist, muss zuerst geklärt werden, ob Ihre Krankheit als Berufskrankheit anerkannt werden kann. Nicht bei jeder Erkrankung ist das möglich. Die Liste der Berufskrankheiten finden Sie in der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung.
Wenn Sie an einer Berufskrankheit leiden, haben Sie Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Zu diesen Leistungen gehören beispielsweise:
Hinweis: Wenn eine Krankheit nicht als Berufskrankheit anerkannt wird, werden die notwendigen medizinischen Leistungen gegebenenfalls von der Krankenversicherung und etwaige Rentenleistungen von der gesetzlichen Rentenversicherung erbracht.
Ärztinnen und Ärzte, Unternehmerinnen und Unternehmer sind verpflichtet, den Verdacht auf eine Berufskrankheit dem zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden.
Alle anderen (zum Beispiel Betroffene, Angehörige des Betroffenen oder Arbeitskollegen) haben das Recht, den Verdacht auf eine Berufskrankheit zu melden. Es ist ratsam, den behandelnden Arzt zu bitten, die Meldung vorzunehmen.
Über das digitale Serviceportal der gesetzlichen Unfallversicherung ist für alle genannten Personengruppen die Meldung des Verdachts auf eine Berufskrankheit auch online möglich.
Der Unfallversicherungsträger informiert den Staatlichen Gewerbeärztlichen Dienst im Regierungspräsidium Stuttgart über den Verdacht.
Im weiteren Verfahren müssen zwei Fragen beantwortet werden:
Fragen Sie Ihren zuständigen Unfallversicherungträger, welche Dokumente Sie benötigen.
meldet Ihre vermutliche Berufskrankheit an den zuständigen Unfallversicherungsträger.
Hinweis: Bisher war es für einige in der Liste aufgeführten Erkrankungen (zum Beispiel Haut-, Asthma- und Wirbelsäulenerkrankungen oder Sehnenscheidenentzündung) Voraussetzung, dass die krankmachende Tätigkeit aufgegeben wurde. Die Voraussetzung fällt seit Januar 2021 weg.
Für den Versicherten entstehen in der Regel keine Kosten.
Gegen die Entscheidung des Unfallversicherungsträgers über das Vorliegen einer Berufskrankheit kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides Widerspruch erhoben werden.