Bürgerbüro | |
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Mo - Fr | 7.30 - 12.00 Uhr |
Mo | 15.00 - 18.00 Uhr |
Nachmittag nur nach Vereinbarung | |
Do | 15.00 - 18.00 Uhr |
Rathaus | |
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Mo - Fr | 9.00 - 12.00 Uhr |
Do | 16.00 - 18.00 Uhr |
Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten haben freien Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt ("Arbeitnehmerfreizügigkeit"). Ausgenommen davon sind Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten Bulgarien und Rumänien. Sie benötigen für den Zugang zum Arbeitsmarkt bis zum 31. Dezember 2013 eine Arbeitserlaubnis-EU. Ihre Tätigkeit dürfen Sie erst aufnehmen, nachdem Sie die Erlaubnis erhalten haben.
Ausnahme: Bestimmte Personengruppen dürfen seit dem 1. Januar 2012 ohne Arbeitserlaubnis in Deutschland arbeiten:
Hinweis: Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Malta und Zypern besitzen bereits volle Arbeitnehmerfreizügigkeit.
Die Arbeitserlaubnis-EU erhalten Sie für ein Jahr, es sei denn, das Arbeitsverhältnis ist auf einen kürzeren Zeitraum befristet. Sie erlischt mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, für das sie erteilt worden ist.
Tipp: Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt "Information Arbeitsgenehmigungsverfahren-EU" der Bundesagentur für Arbeit.
Wenden Sie sich für die Antragstellung an Ihren Arbeitgeber. Die Arbeitserlaubnis-EU muss der Arbeitgeber bei der "Zentrale Auslands- und Fachvermittlung" (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit beantragen. Er kann sich für eine Direktberatung zum genauen Vorgehen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der ZAV wenden.
Voraussetzungen für die Erteilung der Arbeitserlaubnis-EU sind:
Daneben gelten weitere besondere Bestimmungen für die folgenden Bereiche:
keine