Bürgerbüro | |
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Mo - Fr | 7.30 - 12.00 Uhr |
Mo | 15.00 - 18.00 Uhr |
Nachmittag nur nach Vereinbarung | |
Do | 15.00 - 18.00 Uhr |
Rathaus | |
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Mo - Fr | 9.00 - 12.00 Uhr |
Do | 16.00 - 18.00 Uhr |
Sie sind im Besitz einer gültigen Erlaubnis zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen und möchten eine Sprengung durchführen? Dann müssen Sie diese Sprengung bei der örtlich zuständigen Behörde anzeigen.
Wenn Sie zum Beispiel eine Gebäude- oder Kaminsprengung oder eine Sprengung bei Straßenbaumaßnahmen durchführen wollen, müssen Sie diese bei der örtlich zuständigen Behörde anzeigen. Die Anzeige muss durch die Inhaberin oder den Inhaber einer Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz erfolgen. Erfolgen nach Erstattung der Anzeige Veränderungen in Bezug auf den Inhalt oder die ursprünglichen Unterlagen, muss die zur Anzeige verpflichtete Person dies der örtlich zuständigen Behörde ebenso anzeigen.
Hinweis: Anzeigepflichtig sind auch Sprengungen, die nicht mit Explosivstoffen, sondern mit pyrotechnischen Gegenständen (steinbrechende Kartuschen) durchgeführt werden.
Nicht anzeigen müssen Sie Sprengungen in Anlagen, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt sind und die Genehmigung die Sprengungen einschließt (zum Beispiel kann dies bei Steinbrüchen der Fall sein).
Sie müssen die Anzeige schriftlich oder elektronisch bei der örtlich zuständigen Behörde einreichen. Nach Auswahl der Ortes, in dem die Sprengung durchgeführt werden soll, steht Ihnen gegebenenfalls auch ein elektronisches Anzeigeformular zur Verfügung.
Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
Hinweis: Kommt es nach Erstattung der Anzeige zu Veränderungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige, müssen Sie eine Änderungsanzeige vornehmen.
Hinweis: Sie müssen keinen Lageplan einreichen, wenn Sie in der Anzeige die Entfernung der Sprengstelle zu folgenden Einrichtungen angegeben haben:
Um eine Anzeige von Sprengungen vorzunehmen, müssen Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Hinweis: Die Erlaubnis oder der Befähigungsschein muss den entsprechenden Umgang abdecken: zum Beispiel Sprengen von Bauwerken oder Bauwerksteilen, allgemeine Sprengarbeiten für Sprengungen bei Straßenbaumaßnahmen.
die von Ihrer Kommune in der Gebührensatzung zum Sprengstoffrecht festgelegten Gebührensätze
keiner