Sie können bestimmte Ausgaben von der Einkommensteuer absetzen.
Höhe:
20% Ihrer Ausgaben, maximal
- 510 Euro bei geringfügigen Beschäftigungen
- 4.000 Euro bei
- sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen
- haushaltsnahen Dienstleistungen sowie Pflege- und Betreuungsleistungen
- 1.200 Euro bei Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
Absetzbare Ausgaben:
- Arbeits- beziehungsweise Lohnkosten und
- die in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten.
Kosten für gelieferte Ware oder für Material können Sie nicht absetzen. Eventuelle Erstattungen, z.B. von der Krankenkasse für Pflege- und Betreuungsleistungen, rechnet Ihnen das Finanzamt regelmäßig an.
Zu den geförderten, handwerklichen Tätigkeiten zählen insbesondere:
- Arbeiten an Innen- und Außenwänden
- Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen oder Ähnliches
- Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen
- Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und -rohren
- Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (z.B. Teppichboden, Parkett, Fliesen)
- Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen
- Modernisierung oder Austausch der Einbauküche
- Modernisierung des Badezimmers
- Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen (z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, PC)
- Maßnahmen der Gartengestaltung
- Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück sowie
- Aufwendungen für den Schornsteinfeger oder die Kontrolle von Blitzschutzanlagen
Hinweis: Es kommt nicht darauf an, ob es sich um Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand handelt.
Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme können Sie nicht steuerlich absetzen. Eine Neubaumaßnahme liegt vor, wenn Sie mit der Maßnahme erstmals einen Haushalt errichten.
Wenn Sie in einem vorhandenen Haushalt neue Wohn- oder Nutzfläche schaffen, z.B. durch einen Anbau, ist das begünstigt.
Die steuerliche Begünstigung müssen Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung beantragen.
Erkennt das Finanzamt die Kosten an, zieht es sie in Ihrem Einkommensteuerbescheid direkt von der Einkommensteuerschuld ab.
Bei Bedarf können folgende Unterlagen von Ihrem Finanzamt angefordert werden:
- bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen (z.B. bei Minijobs im Rahmen des Haushaltscheckverfahrens): Bescheinigung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
- bei haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen:
- Rechnung
- Nachweis der Zahlung durch Überweisung oder Verrechnungsscheck
- bei Pflege- und Betreuungsleistungen:
- Bescheinigung (z.B. Leistungsbescheid) der sozialen Pflegekasse beziehungsweise der privaten Pflegeversicherung
- amtsärztliches Attest oder Bescheid der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde
- Rechnung und Nachweis der Zahlung durch Überweisung oder Verrechnungsscheck
- Sie sind bei einer haushaltsnahen Beschäftigung Arbeitgeber oder bei einer haushaltsnahen Dienstleistung Auftraggeber.
- Arbeitgeber sind Sie, wenn Sie eine Person beschäftigen, die z.B.
- Ihre Kinder betreut,
- Ihre Haustiere betreut bzw. ausführt,
- Mahlzeiten in Ihrem Haushalt zubereitet oder
- Ihre Wohnung reinigt.
- Auftraggeber sind Sie, wenn Sie ein Unternehmen oder eine Agentur mit Tätigkeiten beauftragen, die gewöhnlich die Mitglieder Ihres privaten Haushalts selbst durchführen. Dazu zählen beispielsweise:
- Reinigung der Wohnung
- Gartenpflegearbeiten (z.B. Rasenmähen, Heckenschneiden)
- Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt sowie
- Dienstleistungen für privat veranlasste Umzüge
- Der Anteil der Arbeitskosten muss in der Rechnung gesondert ausgewiesen sein.
- Sie bezahlen die Rechnung per Banküberweisung oder Verrechnungsscheck. Barzahlungen und Barschecks erkennt das Finanzamt nicht an.
- Die Leistungen wurden in Ihrem Haushalt oder dem Haushalt der gepflegten oder betreuten Person innerhalb der Europäischen Union (EU) beziehungsweise des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erbracht.
Die Steuermäßigung ist haushalts-, nicht personenbezogen. Eheleuten steht die Steuerermäßigung jeweils zur Hälfte zu, wenn sie nicht gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen. Bei einer Zusammenveranlagung spielt die Aufteilung keine Rolle. Das gilt auch für Partnerinnen und Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Zwei Alleinstehende, die ganzjährig zusammen in einem Haushalt leben, können die Höchstbeträge der Steuerermäßigung insgesamt nur einmal in Anspruch nehmen. Die Aufteilung erfolgt danach, wer die jeweiligen Aufwendungen getragen hat. Sie können auch eine gemeinsame Vereinbarung treffen.
Hinweis: Als Mieterin, Mieter oder Mitglied einer Wohnungseigentumsgemeinschaft können Sie solche Dienstleistungen ebenfalls von der Steuer absetzen.
Gleiches gilt, wenn Sie in einem Heim einen eigenständigen abgeschlossenen Haushalt führen. Bei Pflege- und Betreuungsleistungen steht die Steuerermäßigung demjenigen zu, der für die Pflege- oder Betreuungsleistungen aufkommt.
keine
Einspruch