Bürgerbüro | |
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Mo - Fr | 7.30 - 12.00 Uhr |
Mo | 15.00 - 18.00 Uhr |
Nachmittag nur nach Vereinbarung | |
Do | 15.00 - 18.00 Uhr |
Rathaus | |
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Mo - Fr | 9.00 - 12.00 Uhr |
Do | 16.00 - 18.00 Uhr |
Halten Sie eine Entscheidung einer Versicherung für fehlerhaft, können Sie sich an den Versicherungsombudsmann wenden.
Der Versicherungsombudsmann ist eine unabhängige und neutrale Verbraucherschlichtungsstelle. Sie soll helfen,
Die Verbraucherschlichtungsstelle ist als eingetragener Verein organisiert. Vor der Verbauchershlichtungsstelle gelten die gleichen Maßstäbe wie vor Gericht: Recht und Gesetz.
Sie können sich telefonisch, brieflich, per E-Mai, über das Online-Beschwerdeformular auf versicherungsombudsmann.de oder in jeder anderen geeigneten Form beschweren beziehungsweise einen Antrag auf Schlichtung stellen. Ihre Beschwerde/Ihr Antrag muss folgende Angaben enthalten:
Wenn alle erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen, prüft die Verbraucherschlichtungsstelle Versicherungsombudsmann e.V. Ihren Anspruch und holt in der Regel eine Stellungnahme beim beteiligten Versicherungsunternehmen ein.
Hinweis: Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verbraucherschlichtungsstelle ermitteln den Sachverhalt von sich aus und bitten Sie gegebenenfalls um Ergänzungen. Sie selbst benötigen keine Fach- oder Rechtskenntnisse. Sie können sich aber beim Verfahren vor der Verbraucherschlichtungsstelle auf eigene Kosten durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Das Beschwerdeverfahren kann zum Beispiel mit einer Entscheidung oder einer Empfehlung des Ombudsmanns enden. Bei einem Beschwerdewert von EUR 10.000,- sind die Entscheidungen bindend, bei einem darüberliegenden Beschwerdewert wird eine unverbindliche Empfehlung ausgesprochen.
Sind Sie als Verbraucherin oder Verbraucher mit der Entscheidung des Ombudsmanns nicht einverstanden, bleibt Ihnen der Weg zu einem ordentlichen Gericht offen.
Die wichtigsten Voraussetzungen für das Beschwerdeverfahren sind:
Für die Dauer des Schlichtungsverfahrens ist die Verjährung der mit der Beschwerde betroffenen möglichen Ansprüche gehemmt. Ist Ihr Anspruch verjährt und der Versicherer beruft sich auf diese Verjährung, kann kein Verfahren vor dem Ombudsmann stattfinden.
keine Verfahrenskosten für Verbraucherinnen und Verbraucher
Hinweis: Eigene Kosten müssen Sie selbst tragen; zum Beispiel für Kopien, Porto, Telefonate und Vertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
kein