Bürgerbüro | |
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Mo | 15.00 - 18.00 Uhr |
Nachmittag nur nach Vereinbarung | |
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Rathaus | |
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Mo - Fr | 9.00 - 12.00 Uhr |
Do | 16.00 - 18.00 Uhr |
Wenn eine Person aus Ihrem Umfeld plötzlich verschwunden ist und Sie befürchten, dass ihr etwas passiert sein könnte, können Sie bei der Polizei eine Vermisstenanzeige aufgeben.
Zunächst müssen Sie eine Vermisstenanzeige bei einer Polizeidienststelle aufgeben.
Achtung: Die Polizei kann nach einer erwachsenen Person, die im Vollbesitz ihrer geistigen und körperlichen Kräfte ist, erst fahnden, wenn sie vermutet, dass die Person in Gefahr ist. Andernfalls darf die Polizei keine Suche einleiten. Denn es steht grundsätzlich jedem Erwachsenen zu, seinen Aufenthaltsort frei zu wählen, ohne andere Personen darüber zu informieren.
Geht die Polizei aber von einer Gefahr für Leib oder Leben aus, versucht sie festzustellen, wo sich die vermisste Person aufhält. Hat die Polizei die Person gefunden, darf die Polizei den Aufenthaltsort nur mit deren Zustimmung mitteilen. Will die bis dahin vermisste Person nicht, dass jemand erfährt, wo sie sich gerade aufhält, darf die Polizei die Adresse in der Regel nicht weitergeben.
Wenn Sie eine minderjährige Person, zum Beispiel Ihr Kind, als vermisst melden, leitet die Polizei sofort die Fahndung ein. Denn Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre dürfen ihren Aufenthaltsort nicht frei wählen. Die Polizei geht dann grundsätzlich von einer Gefahr für Leib oder Leben aus.
Sobald die Polizei die minderjährige Person gefunden hat, übergibt sie diese den Sorgeberechtigten. Sollte dies nicht sofort möglich sein, bringt die Polizei das Kind oder die jugendliche Person zunächst in eine Jugendeinrichtung, bis die Sorgeberechtigten das Kind beziehungsweise die Jugendliche oder den Jugendlichen abholen können.
gegebenenfalls aktuelles Foto der vermissten Person
Damit die Polizei nach einer vermissten Person fahnden kann, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
Hinweis: Minderjährige gelten immer als vermisst, wenn sie ihren gewohnten Lebenskreis verlassen haben und ihr Aufenthaltsort unbekannt ist. Bei ihnen und hilflosen Personen muss grundsätzlich eine Gefahr für Leib oder Leben angenommen werden, solange Erkenntnisse oder Ermittlungen nichts anderes ergeben.
keine
kein