Sie sind selbständig tätig und möchten abgesichert sein, falls Sie arbeitslos werden? Dann können Sie ein Versicherungspflichtverhältnis in der Arbeitslosenversicherung beantragen.
Werden Sie danach arbeitslos, haben Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Die Höhe richtet sich nach der Dauer des Versicherungsverhältnisses.
Sie müssen das Versicherungspflichtverhältnis schriftlich beantragen. Das notwendige Formular erhalten Sie bei der Agentur für Arbeit oder können es im Internet herunterladen. Das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Formular müssen Sie persönlich bei der zuständigen Stelle abgeben.
- Personalausweis, Reisepass oder amtliche Meldebestätigung
- Arbeitsbescheinigung für jede versicherungspflichtige Beschäftigung, die Sie innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ausgeübt haben
Das Formular für die Arbeitsbescheinigung erhalten Sie von der Agentur für Arbeit oder Sie können es im Internet herunterladen.
- wenn Sie keine Arbeitsbescheinigung vorlegen können: sonstige Nachweise, dass ein Versicherungspflichtverhältnis bestanden hat (z.B. Kontoauszug des Rentenversicherungsträgers, Beitragsnachweise)
- wenn Sie eine Entgeltersatzleistung nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuches bezogen haben: Nachweis des Leistungsbezugs (z.B. Bescheide der Agentur für Arbeit)
- wenn die Agentur für Arbeit die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit nicht mit einem Gründungszuschuss fördert: Nachweis der selbständigen Tätigkeit (z.B. durch Vorlage der Gewerbeanmeldung)
- wenn die Einzugsstelle/Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund (vormals BfA) Ihren versicherungsrechtlichen Status geklärt hat: entsprechender Bescheid
- Sie sind mindestens 15 Stunden wöchentlich selbständig tätig.
- In den 24 Monaten vor der Selbständigkeit
- waren Sie mindestens zwölf Monate pflichtversichert (z.B. weil Sie in einem Arbeitsverhältnis standen) oder
- erhielten Sie eine Entgeltersatzleistung nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuches(SGB III) (z.B. Arbeitslosengeld I) oder
- waren Sie im Rahmen einer als Arbeitsbeschaffung geförderten Maßnahme beschäftigt, die ein Versicherungspflichtverhältnis oder die Zahlung einer Entgeltersatzleistung nach dem SGB III unterbrochen hat.
- Sie haben Ihre Selbständigkeit begonnen spätestens einen Monat nachdem Sie im Rahmen der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme beschäftigt waren beziehungsweise Entgeltersatzleistung erhalten haben.
- Sie sind weder anderweitig versicherungspflichtig noch besteht für Sie Versicherungsfreiheit.
- für den Antrag: keine
- für die Versicherung:
- in den ersten beiden Kalenderjahren der Selbständigkeit:
- EUR 42,53 (West)
- EUR 36,23 (Ost)
- in den darauffolgenden Kalenderjahren: je nach Einzelfall
Hinweis: Die Beiträge für die Antragspflichtversicherung können Sie monatlich (jeweils zum 1. des Monats) oder für das gesamte jeweilige Kalenderjahr im Voraus zahlen. Sie können auch eine Einzugsermächtigung erteilen.