Bürgerbüro | |
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Mo - Fr | 7.30 - 12.00 Uhr |
Mo | 15.00 - 18.00 Uhr |
Nachmittag nur nach Vereinbarung | |
Do | 15.00 - 18.00 Uhr |
Rathaus | |
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Mo - Fr | 9.00 - 12.00 Uhr |
Do | 16.00 - 18.00 Uhr |
Sie können als Dolmetscher oder Dolmetscherin mit Niederlassung in einem anderen EU-/EWR-Staat Ihre Tätigkeit in Baden-Württemberg vorübergehend und gelegentlich ausüben. Das gilt auch für Urkundenübersetzer oder Urkundenübersetzerinnen. Sie können sich ohne allgemeine Beeidigung in das "Verzeichnis der Dolmetscher und Übersetzer" eintragen lassen.
Wenn Sie Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines EU-/EWR-Staates oder Schweiz sind oder in einem dieser Staaten Ihre berufliche Niederlassung oder Ihren Wohnsitz haben, können Sie sich auch in Baden-Württemberg beeidigen lassen. Weitere Informationen dazu finden Sie in den Verfahrensbeschreibungen
Sie müssen die Aufnahme in das "Verzeichnis der Dolmetscher und Übersetzer" bei der zuständigen Stelle beantragen.
Sie können den Antrag online oder schriftlich stellen.
Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und trägt Sie bei positiver Entscheidung in das Verzeichnis des Landgerichts Stuttgart ein. Eine allgemeine Beeidigung ist nicht erforderlich. Lehnt die zuständige Stelle Ihren Antrag ab, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
Hinweis: Nach der Aufnahme in das Verzeichnis trägt die zuständige Stelle Ihre Daten in die bundesweite Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank (DÜD) ein. Sie verwendet dafür die in Ihrem Herkunftsstaat übliche Berufsbezeichnung. Sie können der Veröffentlichung ganz oder teilweise widersprechen.
Dolmetscher- oder Übersetzerleistungen dürfen Sie nur unter der in Ihrem Herkunftsstaat üblichen Berufsbezeichnung erbringen.
Sie müssen in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat zur Ausübung einer Tätigkeit als Dolmetscher oder Dolmetscherin beziehungsweise Übersetzer oder Übersetzerin rechtmäßig niedergelassen sein.
Dolmetscher sind Gerichtsdolmetscher und Gebärdensprachdolmetscher.
Eintragung eines vorübergehend tätigen Dolmetschers oder Urkundenübersetzers: EUR 25,00
Gegen die Ablehnung der Eintragung in das Verzeichnis können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der ablehnenden Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift des Präsidenten des Landgerichts Stuttgart Widerspruch erheben.
Die Frist ist auch gewahrt, wenn Sie den Widerspruch beim Präsidenten des Oberlandesgerichts Stuttgart einlegen.
Hilft der Präsident des Landgerichts dem Widerspruch nicht ab, entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts über den Widerspruch.