Bürgerbüro | |
---|---|
Mo - Fr | 7.30 - 12.00 Uhr |
Mo | 15.00 - 18.00 Uhr |
Nachmittag nur nach Vereinbarung | |
Do | 15.00 - 18.00 Uhr |
Rathaus | |
---|---|
Mo - Fr | 9.00 - 12.00 Uhr |
Do | 16.00 - 18.00 Uhr |
Schwerbehinderte Menschen haben einen zusätzlichen Schutz vor Kündigung.
Sie als Arbeitgeber benötigen vor einer Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes.
Achtung: Dieser besondere Kündigungsschutz gilt nicht während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses.
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen gilt er nur, wenn Sie das Arbeitsverhältnis vor Fristablauf beenden möchten.
Als Arbeitgeber müssen Sie die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung beim zuständigen Integrationsamt schriftlich oder elektronisch beantragen.
Bei elektronischer Antragstellung müssen Sie die Daten aus Gründen des Datenschutzes verschlüsselt an das Integrationsamt übermitteln. Nutzen Sie dafür die Online-Formulare auf der Homepage des KVJS.
Das Integrationsamt ermittelt den Sachverhalt und hört dazu den schwerbehinderten Menschen an. Es holt die Stellungnahmen des Betriebs- Personalrats bzw. der Mitarbeitervertretung und der Schwerbehindertenvertretung ein. Falls erforderlich, schaltet das Integrationsamt zusätzlich seinen Technischen Beratungsdienst, den Arbeitsmediziner oder Fachleute der berufsbegleitenden Betreuung ein. Eine Kündigung die der Arbeitgeber ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausspricht, ist unwirksam.
Das Integrationsamt muss umfassend und erschöpfend aufklären. So kann es zum Beispiel auch Zeugen anhören.
Das Integrationsamt prüft die vom Arbeitgeber vorgetragenen Kündigungsgründe und sucht nach einer Lösung, um das Arbeitsverhältnis aufrecht zu erhalten. Dies kann beispielweise möglich sein durch
Das Integrationsamt versucht in jeder Lage des Verfahrens eine gütliche Einigung zu erzielen. Dieser Aufgabe kann es gut in einer mündlichen Verhandlung mit allen Beteiligten nachkommen.
keine
Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin ist schwerbehindert.
Die Schwerbehinderteneigenschaft besteht, wenn
Hinweis: Der besondere Kündigungsschutz besteht nicht, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwerbehinderteneigenschaft
keine
Widersruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung