Bürgerbüro | |
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Mo - Fr | 7.30 - 12.00 Uhr |
Mo | 15.00 - 18.00 Uhr |
Nachmittag nur nach Vereinbarung | |
Do | 15.00 - 18.00 Uhr |
Rathaus | |
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Mo - Fr | 9.00 - 12.00 Uhr |
Do | 16.00 - 18.00 Uhr |
Wenn Sie gewerbsmäßig Spielgeräte aufstellen, dürfen Sie diese nur an Orten aufstellen, die dafür geeignet sind. Dafür benötigen Sie eine Bescheinigung über die Geeignetheit des Aufstellungsortes.
Achtung: Wenn Sie eine Spielhalle eröffnen wollen, brauchen Sie dafür eine gesonderte Erlaubnis für Spielhallen.
Die Geeignetheitsbestätigung können Sie schriftlich oder in elektronischer Form bei der zuständigen Stelle beantragen. Eine einfache E-Mail genügt nicht. Sie können die Geeignetheitsbestätigung auch über das Netzwerk einheitlicher Ansprechpartner beantragen.
Sie müssen die erforderlichen Angaben machen und diejenigen Unterlagen vorlegen, die für die Beurteilung Ihres Antrags von Bedeutung sein können.
Der Antrag muss die folgenden Angaben enthalten:
Die zuständige Stelle kann die Geeignetheitsbescheinigung mit Auflagen verbinden, wenn
Sie kann die Auflagen auch nachträglich erteilen, ändern oder ergänzen. Auflagen können auch an den Inhaber des Betriebs gerichtet werden, in dem Spielgeräte aufgestellt worden sind.
Beantragen Sie die Bescheinigung für eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, müssen Sie gegebenenfalls weitere Unterlagen und Nachweise beifügen. Erkundigen Sie sich dazu vorher bei der zuständigen Stelle.
Spielgeräte, bei denen der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgeräte), dürfen Sie nur aufstellen in:
Spielgeräte, bei denen der Gewinn in Waren besteht (Warenspielgeräte), dürfen Sie darüber hinaus auch aufstellen auf:
Sie dürfen beide Arten von Spielgeräten nicht aufstellen in:
Spielgeräte, bei denen der Gewinn in Geld besteht, dürfen Sie darüber hinaus auch nicht aufstellen:
Die Höhe der Kosten richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung.