Bürgerbüro | |
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Mo - Fr | 7.30 - 12.00 Uhr |
Mo | 15.00 - 18.00 Uhr |
Nachmittag nur nach Vereinbarung | |
Do | 15.00 - 18.00 Uhr |
Rathaus | |
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Mo - Fr | 9.00 - 12.00 Uhr |
Do | 16.00 - 18.00 Uhr |
Sie möchten Tätigkeiten, die nach dem Bundesberggesetz oder anderen Rechtsvorschriften Markscheiderinnen und Markscheidern vorbehalten sind, in Baden-Württemberg ausüben?
Dafür benötigen Sie eine Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider.
Verfügen Sie über eine entsprechende ausländische Berufsqualifikation, müssen Sie prüfen lassen, ob diese den Voraussetzungen zur Anerkennung entspricht.
Die Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider müssen Sie schriftlich bei der für die Anerkennung zuständigen Stelle beantragen. Sie müssen den Antrag handschriftlich unterschreiben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.
Das Verfahren kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden.
Bei antragstellenden Personen mit ausländischem Berufsabschluss muss das Umweltministerium die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation bestätigen. Die Bewertung der Gleichwertigkeit erfolgt im Rahmen der Entscheidung über die Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider.
Fügen Sie die erforderlichen Unterlagen Ihrem Antrag auf Anerkennung bei.
Sie bekommen über den Eingang binnen eines Monats eine Empfangsbestätigung.
Sie können vom Umweltministerium auf Antrag auch einen gesonderten Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit erhalten.
Über die erfolgte Anerkennung erhalten Sie eine Urkunde.
Die zuständige Stelle trägt Sie in ein öffentlich zugängliches Verzeichnis ein. Darin sind Namen und Anschriften der Niederlassungen der anerkannten Markscheiderinnen und Markscheider vermerkt.
Fügen Sie Ihrem Antrag bei:
Hinweis: Die zuständige Stelle kann unter Umständen auf die Vorlage bestimmter Unterlagen verzichten. Bitte erkundigen Sie sich diesbezüglich bei der zuständigen Stelle.
Zusätzlich bei Antragstellern/Antragstellerinnen mit ausländischem Berufsabschluss zur Bestätigung der Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation:
Für die Bewertung der Gleichwertig sind folgende Unterlagen erforderlich:
Hinweis: Legen Sie die Unterlagen 2 bis 6 in Form von Kopien vor oder übermitteln Sie diese elektronisch. Legen Sie von den Unterlagen 3 bis 5 Übersetzungen in deutscher Sprache vor. Darüber hinaus können von den Unterlagen nach 2 und allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangt werden.
Sie müssen die Übersetzungen von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellen lassen.
Darüber hinaus können gegebenenfalls weitere erforderliche Informationen angefordert werden.
Voraussetzungen für die Anerkennung sind:
Hinweis: Die erforderliche Zuverlässigkeit haben Sie beispielsweise nicht, wenn Sie
Körperlich beziehungsweise geistig ungeeignet sind Sie beispielsweise, wenn Sie wegen eines körperlichen Gebrechens oder einer geistigen Schwäche dauerhaft unfähig sind, markscheiderische Tätigkeiten auszuüben.
Sie haben außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eine Prüfung als Markscheiderin oder Markscheider abgelegt?
Dann kann die Anerkennung erfolgen, wenn die Ausbildung und Prüfung der Art und dem Umfang der Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst in der Bundesrepublik Deutschland entsprechen und das Umweltministerium dies bestätigt.
Die Bewertung der Gleichwertigkeit erfolgt im Rahmen der Entscheidung über die Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider.
Fügen Sie dem Antrag auf Anerkennung die unten aufgeführten Unterlagen für die Bewertung der Gleichwertigkeit bei.
Falls Ausbildung und Prüfung nicht gleichwertig sind, können für die Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider eine ergänzende Ausbildung und das Ablegen einer Zusatzprüfung verlangt werden.
EUR 125,00 - 300,00
Als Rechtsbehelf steht Ihnen die verwaltungsgerichtliche Klage gegen die Entscheidung oder auch im Fall einer überlangen Bearbeitungsdauer (Untätigkeitsklage) zur Verfügung.