Bürgerbüro | |
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Mo - Fr | 7.30 - 12.00 Uhr |
Mo | 15.00 - 18.00 Uhr |
Nachmittag nur nach Vereinbarung | |
Do | 15.00 - 18.00 Uhr |
Rathaus | |
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Mo - Fr | 9.00 - 12.00 Uhr |
Do | 16.00 - 18.00 Uhr |
Wenn Sie öffentliche Versteigerungen fremder Sachen nach bestimmten Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Handelsgesetzbuchs durchführen möchten, die zwangsweise angeordnet beziehungsweise umgesetzt werden, müssen Sie sich
Dies gilt beispielsweise für Pfandverkäufe oder Notverkäufe.
Der Eigentümer oder die Eigentümerin des Versteigerungsguts hat keinen Einfluss auf den Preis und das Mindestgebot. Er oder sie muss sich daher darauf verlassen können, dass Sie als besonders zuverlässige und qualifizierte Person seine oder ihre Eigentumsinteressen schützen.
Sie müssen die öffentliche Bestellung bei der zuständigen Stelle beantragen.
Den Antrag können Sie schriftlich oder, sofern die zuständige Stelle einen Zugang eröffnet, elektronisch stellen. Sie können den Antrag auch über das Netzwerk einheitlicher Ansprechpartner einreichen.
Sie überprüft anhand Ihrer Angaben und der eingereichten Unterlagen, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen. Ist das der Fall, werden Sie bestellt und darauf vereidigt, dass Sie ihre Aufgaben gewissenhaft, weisungsfrei und unparteiisch erfüllen. Sie erhalten eine Urkunde über die öffentliche Bestellung.
Hinweis: Um die erforderliche Sachkunde zu überprüfen, stellt die zuständige Stelle Sie gegebenenfalls einem neutralen und fachkundigen Gremium vor, das nach einem Gespräch oder einer Überprüfung Ihrer Kenntnisse ein Votum im schriftlichen Verfahren zum Vorliegen der besonderen Sachkunde abgibt. In der Regel erfolgt dies bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer.
Ihre öffentliche Bestellung gilt für das gesamte Bundesgebiet. Die zuständige Stelle kann sie entweder allgemein aussprechen oder auf bestimmte Arten von Versteigerungen beschränken (z.B. Kunstgegenstände oder Teppiche), sofern für diese ein Bedarf an der Durchführung öffentlicher Versteigerungen besteht. Sie kann die Bestellung auch mit Auflagen verbinden.
Neben diesen Voraussetzungen müssen Sie eventuell ein bestimmtes Mindestalter erreicht haben. Die Festlegung steht im Ermessen der zuständigen Stelle.
Wenn Sie die öffentliche Bestellung für lediglich bestimmte Arten von Versteigerungen beantragen, muss ein Bedarf für die Durchführung öffentlicher Versteigerungen in dem von Ihnen angegebenen Bereichen (z.B. Kunstgegenstände oder Teppiche) bestehen; dies hat die zuständige Stelle zu prüfen.
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung.