Das Land unterstützt Sprachfördermaßnahmen im Rahmen von schulbegleitenden Hausaufgaben-, Sprach- und Lernhilfen (HSL).
Diese Maßnahmen ermöglichen und erleichtern
- den Schülerinnen und Schülern die Integration in das deutsche Schulsystem und
- das Einüben sozialen Verhaltens.
Gefördert werden Gruppen aus Schulkindern mit Migrationshintergrund und Schulkindern mit Bedarf an zusätzlicher Sprachförderung aus:
- Grundschulen
- sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit dem Bildungsgang Grundschule
- den Klassenstufen 5 und 6 der
- Werkreal-/ Hauptschulen,
- Gemeinschaftsschulen,
- sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den entsprechenden Bildungsgängen
- sowie sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit dem Förderschwerpunkt bzw. dem Bildungsgang Lernen
- Schülerinnen und Schüler ab Klassenstufe 7 und Schülerinnen und Schüler anderer allgemein bildender Schulen (Realschulen, Gymnasien) können nur gefördert werden, wenn sie in einem Vorbereitungskurs bzw. in einer Vorbereitungsklasse aufgenommen oder Seiteneinsteiger sind. Seiteneinsteiger können für ein Jahr, ausnahmsweise für höchstens drei Jahre gefördert werden.
Die Zuwendungen können erhalten:
- geeignete juristische Personen (z.B. Gemeinden, Kirchengemeinden, gemeinnützige Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, eingetragene Vereine)
- geeignete Privatpersonen
Die Höhe richtet sich nach dem Umfang der Fördermaßnahme. Sie beträgt je Fördermaßnahme:
- maximal 700 Euro für 54 bis 79 Zeitstunden
- maximal 850 Euro für 80 bis 119 Zeitstunden
- maximal 1.000 Euro bei mehr als 119 Zeitstunden
- maximal 350 Euro für 27 bis 53 Zeitstunden für Fördergruppen,
- die aufgrund der Besonderheiten in den Eingangsklassen 1 und 5 oder wegen neu hinzukommender Schülerinnen und Schüler nicht bis 30. November gebildet und beantragt werden können und
- bei denen eine nachträgliche Gruppenbildung bis zum 1. Februar des Bewilligungszeitraums möglich ist
Als Träger müssen Sie die Förderung bei der zuständigen Stelle beantragen. Nutzen Sie das im Internet zum Download bereit gestellte Formular.
Sie erhalten über die Bewilligung oder die Ablehnung der Förderung einen Bescheid.
Die L-Bank zahlt die Zuwendungen frühestens zum 1. Februar des Bewilligungszeitraums aus.
Abweichend davon zahlt die L-Bank die Zuwendungen frühestens zum 1. Mai des Bewilligungszeitraums in den Fällen aus, in denen eine nachträgliche Gruppenbildung bis zum 1. Februar des Bewilligungszeitraums möglich ist.
Die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuwendung müssen Sie der L-Bank gegenüber nachweisen.
- Anlage "Fördergruppe HSL" an der ….-Schule
- Anlage "HSL-Bestätigung der Schule" über die enge Zusammenarbeit
- Die Maßnahme
- umfasst in der Regel mindestens 80 Zeitstunden und in Ausnahmefällen 54 Zeitstunden und
- darf zehn Zeitstunden pro Woche mit höchstens drei Zeitstunden pro Tag nicht überschreiten.
- Können Fördergruppen aufgrund der Besonderheiten in den Eingangsklassen 1 und 5 oder wegen neu hinzukommender Schülerinnen und Schüler nicht während der Regelantragsfrist (30. November) gebildet und beantragt werden, ist eine nachträgliche Gruppenbildung bis zum 1. Februar des Bewilligungszeitraums möglich. In diesem Fall sind Förderumfänge ab 27 Zeitstunden förderfähig.
- Es dürfen nicht mehr als sieben Kinder die Gruppe besuchen.
- Die Maßnahme muss
- in der Regel in den Räumlichkeiten der Schule beziehungsweise in deren Nähe stattfinden,
- auf Deutsch durchgeführt werden und
- auf den Bildungsplan und den speziellen Sprachförderbedarf der Schülerin beziehungsweise des Schülers abgestimmt sein. Eine entsprechende Bestätigung der Schule muss dem Antrag beigefügt werden.
- Die Träger planen, organisieren und führen die Maßnahmen in enger Zusammenarbeit mit der Schule durch.
keine
Gegen den Bewilligungs- bzw. Ablehnungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der L-Bank schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Der Widerspruch muss innerhalb der vorgenannten Frist bei der Landeskreditbank eingegangen sein.
Gegen den Widerspruchsbescheid kann ggf. Klage vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben werden.