Bürgerbüro | |
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Mo - Fr | 7.30 - 12.00 Uhr |
Mo | 15.00 - 18.00 Uhr |
Nachmittag nur nach Vereinbarung | |
Do | 15.00 - 18.00 Uhr |
Rathaus | |
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Mo - Fr | 9.00 - 12.00 Uhr |
Do | 16.00 - 18.00 Uhr |
Dürfen Sie in Ihrem Unternehmen pro Tag mehr als 750 Kubikmeter Abwasser in ein Gewässer einleiten?
Dann müssen Sie einen Beauftragten oder eine Beauftragte für Gewässerschutz (Gewässerschutzbeauftragte - GSB) bestellen.
Gehen von den Anlagen im Unternehmen besondere Gefahren aus?
Dann gilt das unter Umständen auch bei geringeren Abwassermengen. Darunter fallen etwa Unternehmen, die wassergefährdende Stoffe lagern oder einsetzen (zum Beispiel Galvanik-Betriebe).
Sie können auch mehrere Personen als Gewässerschutzbeauftragte bestellen.
Haben Sie Immissionsschutz- oder Abfallbeauftragte bestellt, so können diese auch die Aufgaben von Gewässerschutzbeauftragten wahrnehmen.
Die für die Abwasseranlagen zuständige Betriebsleitung oder eine sonstige beauftragte Person ist Gewässerschutzbeauftragter bei
Gewässerschutzbeauftragte haben folgende Aufgaben:
Hinweis: Die Behörde kann in Einzelfällen die Aufgaben von Gewässerschutzbeauftragten näher regeln, erweitern oder einschränken. Die Selbstüberwachung darf dadurch aber nicht beeinträchtigt werden.
Sie müssen die Gewässerschutzbeauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen, beispielsweise, indem Sie
Vorschläge und Bedenken müssen die Gewässerschutzbeauftragten unmittelbar der entscheidenden Stelle in der Betriebshierarchie vortragen können. Sie dürfen Gewässerschutzbeauftragte wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligen.
Sie müssen zuerst Ihren Betriebs- oder Personalrat über die geplante Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten und die Ihnen übertragenen Aufgaben unterrichten.
Die Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten zeigen Sie schriftlich der zuständigen Behörde an.
In der Anzeige müssen Sie die Aufgaben der Gewässerschutzbeauftragten genau beschreiben.
Achtung: Eventuelle Veränderungen des Aufgabenbereichs und die Abberufung von Gewässerschutzbeauftragten müssen Sie der zuständigen Behörde schnellstmöglich mitteilen.
keine
Das Amt des Gewässerschutzbeauftragten dürfen Sie nur Beschäftigten übertragen, die die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzen.
Die Beschäftigten können ihre Fachkunde auf zwei Arten nachweisen:
keine
kein