Transferkurzarbeitergeld beantragen

Droht Ihnen die Arbeitslosigkeit? Ihr Arbeitgeber kann für Sie Transferkurzarbeitergeld erhalten. Es ermöglicht Ihnen den Übergang in eine neue Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber beziehungsweise erleichtert Ihnen den Übergang in die Selbständigkeit.

Der Gewährung von Transferkurzarbeitergeld kann eine Förderung der Teilnahme an einer Transfermaßnahme vorausgehen. Beide Instrumente sind dabei sinnvoll aufeinander abzustimmen. Ein Unterschied ist, dass bei der Gewährung von Transferkurzarbeitergeld die betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Regelfall zu einer Transfergesellschaft als neuem Arbeitgeber wechseln.

Die Dauer des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld beträgt längstens 12 Monate.

Die Höhe des Transferkurzarbeitergeldes richtet nach dem Entgeltausfall im Anspruchszeitraum (Kalendermonat).

Tipp: Weitere Informationen zum Transferkurzarbeitergeld erhalten Sie im Portal der Bundesagentur für Arbeit und im Portal des Netzwerks Beschäftigtentransfer.

Ablauf

Ihr Arbeitgeber oder Ihre Betriebsvertretung sollte bereits bei ersten Anzeichen einer Betriebsänderung Kontakt mit der zuständigen Stelle aufnehmen. Die Agenturen für Arbeit beraten und betreuen den Betrieb in allen Phasen des Transferprozesses (z.B. im Rahmen von Sozialplanverhandlungen). Die Chance, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, ist umso größer, je früher sich der Betrieb an die zuständige Stelle wendet.

Die Agenturen für Arbeit beraten und betreuen auch Sie als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin beim Übergang in eine neue Beschäftigung. Hierzu gehört neben dem Unterbreiten von Vermittlungsvorschlägen auch die Auswahl geeigneter Qualifizierungsmaßnahmen bei festgestelltem Qualifizierungsbedarf.

Ihr Arbeitgeber oder die Betriebsvertretung muss das Transferkurzarbeitergeld bei der zuständigen Stelle mit dem entsprechenden Formular beantragen. Es ist im Internet auf den Seiten der Bundesagentur abrufbar. Gleichzeitig muss Ihr Arbeitgeber oder die Betriebsvertretung den Arbeitsausfall schriftlich bei der zuständigen Stelle anzeigen.

Die zuständige Stelle prüft die Voraussetzungen im Betrieb. Sie klärt auch die Möglichkeiten der Unterbreitung von Vermittlungsangeboten an die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie eine mögliche berufliche Qualifizierung.

Unterlagen

  • Glaubhaftmachung des erheblichen Arbeitsausfalls durch den Arbeitgeber durch Angaben zum Arbeitsausfall und seinen Gründen
  • Personalanpassungskonzept (Interessenausgleich, Sozialplan oder sonstige Vereinbarungen), mit dem die personellen Konsequenzen der Betriebsänderung dargestellt werden:
    • Umfang und zeitlicher Planung des Personalabbaus oder
    • andere betriebliche Maßnahmen (z. B. betriebliche Vorruhestandsregelung, Altersteilzeit, Übergang in Altersrente, Entlassung)
  • Nachweis, ob durch die Zusammenfassung der Arbeitnehmer in einer rechtlich selbständigen beE Entlassungen von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen des Betriebes hätten vermieden werden können

Hinweis: Eine Stellungnahme des Betriebsrates ist im Falle einer unselbständigen beE beizufügen.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Gewährung von Transferkurzarbeitergeld an den Arbeitgeber sind:

  • Es tritt ein dauerhafter unvermeidbarer Arbeitsausfall als Folge einer Betriebsänderung ein und die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen erleiden deshalb einen Entgeltausfall.
  • Den betroffenen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen droht Arbeitslosigkeit.
  • Die betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind zur Vermeidung von Entlassungen sowie zur Verbesserung ihrer Eingliederungsaussichten in einer eigenständigen Einheit (beE) zusammengefasst.
  • Die betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen haben sich vor Eintritt in die eigenständige Einheit arbeitssuchend gemeldet und sind nicht vermittelbar.
  • Die betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen haben vorher an einem Profiling (eventuell im Rahmen einer Transfermaßnahme) teilgenommen.
  • Der dauerhafte Arbeitsausfall wurde der Agentur für Arbeit angezeigt.
  • Die Organisation und Mittelausstattung der eigenständigen Einheit lässt den angestrebten Integrationserfolg erwarten.
    Hinweis: Ein Qualitätssicherungssystem muss zum Einsatz kommen.
  • Der Arbeitgeber und die Betriebsvertretung (Betriebsrat) haben sich vor Abschluss eines Sozialplanes durch die Agentur für Arbeit beraten lassen.
  • Der Arbeitgeber (die Transfergesellschaft) muss den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen Vermittlungsvorschläge unterbreiten und geeignete Qualifizierungsmaßnahmen auf der Grundlage des Profilings anbieten.

Rechtsgrundlagen

§ 111 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) (Transferkurzarbeitergeld)