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Droht Ihnen die Arbeitslosigkeit? Ihr Arbeitgeber kann für Sie Transferkurzarbeitergeld erhalten. Es ermöglicht Ihnen den Übergang in eine neue Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber beziehungsweise erleichtert Ihnen den Übergang in die Selbständigkeit.
Der Gewährung von Transferkurzarbeitergeld kann eine Förderung der Teilnahme an einer Transfermaßnahme vorausgehen. Beide Instrumente sind dabei sinnvoll aufeinander abzustimmen. Ein Unterschied ist, dass bei der Gewährung von Transferkurzarbeitergeld die betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Regelfall zu einer Transfergesellschaft als neuem Arbeitgeber wechseln.
Die Dauer des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld beträgt längstens 12 Monate.
Die Höhe des Transferkurzarbeitergeldes richtet nach dem Entgeltausfall im Anspruchszeitraum (Kalendermonat).
Tipp: Weitere Informationen zum Transferkurzarbeitergeld erhalten Sie im Portal der Bundesagentur für Arbeit und im Portal des Netzwerks Beschäftigtentransfer.
Ihr Arbeitgeber oder Ihre Betriebsvertretung sollte bereits bei ersten Anzeichen einer Betriebsänderung Kontakt mit der zuständigen Stelle aufnehmen. Die Agenturen für Arbeit beraten und betreuen den Betrieb in allen Phasen des Transferprozesses (z.B. im Rahmen von Sozialplanverhandlungen). Die Chance, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, ist umso größer, je früher sich der Betrieb an die zuständige Stelle wendet.
Die Agenturen für Arbeit beraten und betreuen auch Sie als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin beim Übergang in eine neue Beschäftigung. Hierzu gehört neben dem Unterbreiten von Vermittlungsvorschlägen auch die Auswahl geeigneter Qualifizierungsmaßnahmen bei festgestelltem Qualifizierungsbedarf.
Ihr Arbeitgeber oder die Betriebsvertretung muss das Transferkurzarbeitergeld bei der zuständigen Stelle mit dem entsprechenden Formular beantragen. Es ist im Internet auf den Seiten der Bundesagentur abrufbar. Gleichzeitig muss Ihr Arbeitgeber oder die Betriebsvertretung den Arbeitsausfall schriftlich bei der zuständigen Stelle anzeigen.
Die zuständige Stelle prüft die Voraussetzungen im Betrieb. Sie klärt auch die Möglichkeiten der Unterbreitung von Vermittlungsangeboten an die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie eine mögliche berufliche Qualifizierung.
Hinweis: Eine Stellungnahme des Betriebsrates ist im Falle einer unselbständigen beE beizufügen.
Voraussetzungen für die Gewährung von Transferkurzarbeitergeld an den Arbeitgeber sind:
§ 111 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) (Transferkurzarbeitergeld)