Bürgerbüro | |
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Mo - Fr | 7.30 - 12.00 Uhr |
Mo | 15.00 - 18.00 Uhr |
Nachmittag nur nach Vereinbarung | |
Do | 15.00 - 18.00 Uhr |
Rathaus | |
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Mo - Fr | 9.00 - 12.00 Uhr |
Do | 16.00 - 18.00 Uhr |
Deutsche wie ausländische Unternehmen verkaufen Tabakerzeugnisse und elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter an Verbraucherinnen und Verbraucher vor allem über das Internet.
Sie müssen Ihr Unternehmen dafür registrieren lassen.
Dies gilt für:
Sie müssen die Registrierung an Ihrem Firmensitz und in allen EU-Mitgliedstaaten beantragen, in denen Sie Tabakerzeugnisse im Fernabsatz an Verbraucherinnen und Verbraucher anbieten.
Nutzen Sie das Formular zur Registrierung grenzüberschreitender Fernabsatz / Registration Form Cross Border Distance sale.
Senden Sie es ausgefüllt an die in Baden-Württemberg zuständige Behörde.
Wenn die Voraussetzungen gemäß § 22 Tabakerzeugnisgesetz vorliegen, bestätigt die zuständige Behörde Ihnen die Registrierung.
Hinweis: Beachten Sie, dass die zuständige Behörde eine Liste der von ihr registrierten Unternehmen einschließlich der Handelsnamen und der Internetadressen veröffentlichen muss.
Sie haben ein Unternehmen mit Firmensitz in Baden-Württemberg, das Tabakerzeugnisse über Fernabsatz wie zum Beispiel im Internet, an Verbraucherinnen und Verbraucher in andere Mitgliedstaaten der EU abgibt.
Sie müssen sich nicht registrieren lassen, wenn Sie
keine
Hinweis: Die Behörde erstattet Ihnen nicht die Kosten wie zum Beispiel Portogebühren, die Ihnen für die Einreichung des Antrags entstehen.
keiner