Erbschaft oder Schenkung dem Finanzamt anzeigen

Die Erbschaftsteuer entsteht in der Regel mit dem Tod der Erblasserin beziehungsweise des Erblassers

Die Schenkungsteuer entsteht zu dem Zeitpunkt, in dem die Schenkung ausgeführt ist. Die Schenkung ist ausgeführt, wenn die beschenkte Person das erhalten hat, was ihr die schenkende Person verschaffen wollte und sie frei darüber verfügen kann.

Ablauf

Es reicht ein formloses Schreiben.

Sie können auch bei dem für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt ein Formular zur Anzeige des Erwerbs oder ein Erklärungsformular anfordern. Die Formulare stehen auch zum Download zur Verfügung.

Die Anzeige der Erbschaft/Schenkung beim Finanzamt ersetzt nicht die Erbschaft- /Schenkungsteuererklärung. Falls eine Steuererklärung abzugeben ist, wird das Erbschaftsteuerfinanzamt Sie dazu auffordern.

Unterlagen

Keine

Voraussetzungen

Sie haben eine Erbschaft gemacht oder eine Schenkung erhalten.

Dem Finanzamt nicht anzeigen müssen Sie:

  • eine Schenkung, wenn sie gerichtlich oder notariell beurkundet wurde oder
  • eine Erbschaft, wenn sie auf einem von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffneten Testament oder Erbvertrag beruht.

In diesen Fällen wird das Finanzamt in der Regel von den genannten Stellen informiert. In folgenden Ausnahmekonstellationen müssen Sie die Erbschaft dem Finanzamt dennoch anzeigen:

  • Wenn die Erbschaft nicht auf einem von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffneten Testament oder Erbvertrag beruht.
  • Wenn die Erbschaft zwar auf einem von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffneten Testament oder Erbvertrag beruht, aber daraus das Verhältnis der erbenden Person zum Erblasser beziehungsweise zur Erblasserin nicht ohne Zweifel erkennbar ist.
  • Wenn die Erbschaft zwar auf einem von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffneten Testament oder Erbvertrag beruht, aber zum Erwerb gehören:
    • Grundbesitz,
    • Betriebsvermögen,
    • Auslandsvermögen oder
    • Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht der Anzeigepflicht nach § 33 des Erbschaft- und Schenkungssteuergesetzes unterliegen

Gebühren

keine