Bürgerbüro | |
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Mo - Fr | 7.30 - 12.00 Uhr |
Mo | 15.00 - 18.00 Uhr |
Nachmittag nur nach Vereinbarung | |
Do | 15.00 - 18.00 Uhr |
Rathaus | |
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Mo - Fr | 9.00 - 12.00 Uhr |
Do | 16.00 - 18.00 Uhr |
Sonntage und gesetzliche Feiertage sind besonders geschützt. Das Feiertagsgesetz (FTG) verbietet an diesen Tagen öffentlich bemerkbare Arbeiten, die die Ruhe des Tages beeinträchtigen können.
Gesetzliche Feiertage sind:
Bundesrechtlich kommt als weiterer Feiertag der Tag der Deutschen Einheit am 3. Oktober hinzu.
Das Verbot gilt nicht für:
Des Weiteren untersagt das FTG
Gesetzliche Ausnahmen finden Sie in der Gewerbeordnung und in sonstigen Arbeitszeitschutzvorschriften. Für darüber hinausgehende Ausnahmen benötigen Sie eine entsprechende Genehmigung.
Tipp: Setzen Sie sich zur Klärung von Fragen und zur Information über die geltenden Vorschriften mit der zuständigen Behörde in Verbindung.
Die Ausnahmegenehmigung müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen. Je nach Angebot der zuständigen Behörde erhalten Sie die Antragsformulare dort oder können sie im Internet herunterladen.
keine
Wenn im Einzelfall Unterlagen erforderlich sind, können Sie diese nach Anforderung durch die zuständige Behörde nachreichen.
Es muss ein besonderer Ausnahmefall vorliegen.
Beispiel: Verkaufsveranstaltungen zur ausschließlichen und unmittelbaren Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke.
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührenregelung.
Je nach Lage des konkreten Einzelfalls stehen Ihnen die Rechtsbehelfe Widerspruch, Klage oder Antrag im einstweiligen Rechtsschutz zur Verfügung.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Rechtsbehelfsbelehrung der jeweiligen Verfügung.