Umsatzsteuer - Jahreserklärung oder Voranmeldung abgeben

Die Umsatzsteuer wird auch Mehrwertsteuer genannt.

Ihr unterliegen unter anderem

  • die Lieferungen (z.B. Verkäufe von Waren) und sonstigen Leistungen (Dienstleistungen wie z.B. Reparaturen, Beratungsleistungen, usw.), die im Inland gegen Entgelt im Rahmen eines Unternehmens ausgeführt werden,
  • die Einfuhr von Gegenständen aus dem Nicht-EU-Drittland (die entstehende Einfuhrumsatzsteuer erhebt der Zoll) und
  • der Bezug von Waren aus den Ländern der Europäischen Union (sog. innergemeinschaftlicher Erwerb).

Bemessungsgrundlage und Steuersatz

Bemessungsgrundlage ist normalerweise der Nettopreis, auf den die Umsatzsteuer ausgeschlagen wird. Sofern ein Bruttopreis (d.h. die Umsatzsteuer ist hierin bereits enthalten) vereinbart wurde, muss die Umsatzsteuer herausgerechnet werden.

In Deutschland gibt es folgende Steuersätze:

  • Den allgemeinen Steuersatz von 19 %, dem die meisten Umsätze unterliegen,
  • den ermäßigten Steuersatz von 7 %. Dieser gilt insbesondere auf Umsätze für den menschlichen Grundbedarf (z.B. die meisten Lebensmittel, Bücher, Zeitungen, kulturelle Veranstaltungen, Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr) sowie
  • den Steuersatz von 0 % für bestimmte Umsätze im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen (sogenannter Nullsteuersatz). Dieser wurde ab dem 01.01.2023 eingeführt.

Für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (ausgenommen die Abgabe von Getränken) gilt befristet bis zum 31.12.2023 der ermäßigte Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 %.

Ablauf

Umstzsteuer-Jahreserklärung

Sie müssen für jedes Kalenderjahr eine Umsatzsteuererklärung elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Darin berechnen Sie die Umsatzsteuer selbst.

Falls Ihre Berechnung zu einer Nachzahlung führt, müssen Sie diese innerhalb eines Monats nach Abgabe der Jahreserklärung unaufgefordert an das Finanzamt bezahlen. Ein Erstattungsbetrag wird mit offenen Steuerbeträgen verrechnet oder Ihnen auf das Konto überwiesen, das Sie dem Finanzamt mitgeteilt haben. Einen Umsatzsteuerbescheid erhalten Sie nur, wenn das Finanzamt von der von Ihnen berechneten Umsatzsteuer abweicht.

Umsatzsteuer-Voranmeldung

Als Unternehmerin oder Unternehmer müssen Sie grundsätzlich monatlich oder vierteljährlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen auf elektronischem Weg an das Finanzamt übermitteln. Der Abgabezeitraum im laufenden Jahr bestimmt sich dabei regelmäßig nach der Höhe der Vorjahressteuer. Es gelten dabei u.a. folgende Regelungen:

  • Hat die die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 Euro betragen, müssen im laufenden Jahr monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben werden.
  • Hat die Vorjahressteuer nicht mehr als 1.000 Euro betragen, kann Sie das Finanzamt von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen befreien. In diesem Fall ist nur eine Jahreserklärung abzugeben.
  • Wenn sich für das vorangegangene Kalenderjahr ein Überschuss zu Ihren Gunsten von mehr als 7.500 Euro ergeben hat, können Sie an Stelle des Kalendervierteljahres den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen.
  • Bei Neugründung eines Unternehmens richtet sich der Voranmeldungszeitraum nach der voraussichtlichen Steuer im Gründungsjahr. Hierbei gelten die vorgenannten Betragsgrenzen. Auf der Grundlage der zu erwartenden Steuer wird festgelegt, ob Sie monatlich oder vierteljährlich Voranmeldungen übermitteln müssen . Eine Befreiung von der Abgabe von Voranmeldungen ist bei neu gegründeten Unternehmen nicht möglich.
  • Falls Sie die Kleinunternehmerregelung (19 UStG) anwenden, sind Sie in aller Regel von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Umsatzsteuer-Jahreserklärung befreit.

Die Voranmeldung muss spätestens am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums (Vierteljahr, Monat) beim Finanzamt eingehen; gleichzeitig müssen Sie die selbst errechnete Steuer von sich aus bezahlen. Eine gesonderte Zahlungsaufforderung durch das Finanzamt erfolgt nicht.


Dauerfristverlängerung

Das Finanzamt kann die Frist für die Abgabe der Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen um einen Monat verlängern. Sofern Sie für die Abgabe der laufenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen eine Dauerfristverlängerung in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie diese zuvor beim Finanzamt beantragen. Die Fristverlängerung kann in Anspruch genommen werden, wenn das Finanzamt Ihren Antrag nicht ablehnt. Ein gesonderter Bewilligungsbescheid wird nicht erteilt. Die Fristverlängerung gilt solange, bis Sie diese nicht mehr in Anspruch nehmen wollen oder das Finanzamt diese widerruft.

Bei monatlicher Abgabe ist die Gewährung dieser Dauerfristverlängerung davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung geleistet wird. Bei vierteljährlicher Abgabe müssen Sie keine Sondervorauszahlung entrichten.

Im Fall der monatlichen Übermittlungspflicht müssen Sie die Sondervorauszahlung bis zum 10. des Monats anmelden und bezahlen, der auf den Monat folgt, für den die Fristverlängerung erstmalig gelten soll. Während ihrer Geltungsdauer ist die Sondervorauszahlung jeweils jährlich bis zum 10. Februar anzumelden und zu entrichten.



Verpflichtung zur authentifizierten elektronischen Übermittlung

Sie müssen die Umsatzsteuer-Voranmeldung, der Antrag auf Dauerfristverlängerung sowie die Umsatzsteuererklärung authentifiziert elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Das dafür benötigte elektronische Zertifikat erhalten Sie unter www.elster.de.

Unterlagen

Es kann sein, dass Sie im Einzelfall neben der Umsatzsteuer-Voranmeldung beziehungsweise Umsatzsteuer-Jahreserklärung noch weitere Unterlagen vorlegen müssen, beispielsweise Eingangsrechnungen, Verträge oder ähnliches.

Voraussetzungen

Unternehmereigenschaft

Der deutschen Umsatzsteuer unterliegen dem Grunde nach alle Leistungen, die im Inland gegen Entgelt im Rahmen eines Unternehmens ausgeführt werden. Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes sind Sie Unternehmerin bzw. Unternehmer, wenn Sie eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausüben. In diesem Fall müssen Sie auf ihre Leistungen grundsätzlich Umsatzsteuer erheben. Ausnahmen bestehen aber z.B. für Unternehmen mit nur geringen Umsätzen (sogenannte Kleinunternehmerregelung, § 19 UStG) oder falls für den jeweils ausgeführten Umsatz eine Steuerbefreiung gilt.

Gewerblich oder beruflich ist jede Tätigkeit, die auf Dauer zur Erzielung von Einnahmen angelegt ist.

Die Fähigkeit, Unternehmer oder Unternehmerin zu sein, besitzen demnach alle

  • natürlichen Personen (Einzelpersonen, die ein Unternehmen im Sinne des UStG betreiben, z.B. Einzelhändler, Handwerker, Vermieter),
  • juristische Personen (z.B. AG, GmbH, Genossenschaften, eingetragene Vereine, Stiftungen) und
  • Personenvereinigungen (z.B. GbR, OHG, KG).

Kleinunternehmerregelung

Die sogenannte Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) ist eine gesetzlich vorgesehene Vereinfachungsregelung für Unternehmen mit nur geringen Umsätzen, bei der auf die Erhebung der Umsatzsteuer verzichtet wird. Sie können die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, wenn ihr Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3 UStG) im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigen wird. Wegen der Nichterhebung der Umsatzsteuer können Sie im Gegenzug allerdings auch keinen Vorsteuerabzug für bezogene Leistungen in Anspruch nehmen.

Falls Sie die unternehmerische Tätigkeit im Laufe des Kalenderjahres aufnehmen, ist für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung im Gründungsjahr die Umsatzgrenze von 22.000 € maßgeblich, d.h. es ist eine Prognose der zu erwartenden Umsätze notwendig. Nehmen Sie die Tätigkeit unterjährig auf, muss die geschätzte Summe der Umsätze auf das volle Kalenderjahr hochgerechnet werden.

Hinweis: Falls Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, dürfen Sie in Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer gesondert ausweisen.

Gebühren

keine

Rechtsgrundlagen

Keine