Diese Corona-Hilfen sind am 31.03.2021 ausgelaufen.
Bis dahin gestellte Anträge werden bearbeitet. Informationen über Zusagen oder Ablehnung erhalten Sie digital über Ihr Servicekonto Baden-Württemberg.
****
Das Hilfspaket soll gemeinnützige Vereine und zivilgesellschaftliche Organisationen in Baden-Württemberg aus den Zuständigkeitsbereichen des Ministeriums für Soziales und Integration finanziell unterstützen.
Das gilt vor allem für solche im sozialen Bereich, die
- aufgrund der Corona-Pandemie unverschuldet in Existenznot geraten sind oder zu geraten drohen und
- bislang keine oder keine auskömmliche, im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie stehende, finanzielle staatliche Unterstützung erhalten haben.
Beispiele für Vereine, die antragsberechtigt sind:
- Nachbarschaftshilfen,
- Offene Hilfen,
- Tafelvereine,
- Selbsthilfevereine,
- Betreuungsvereine,
- Mehrgenerationenhäuser,
- Vereine und freie Träger der Kinder- und Jugendarbeit/ Träger der freien Jugendhilfen,
- Familien- und Mütterzentren,
- Migrantenvereine und -organisationen,
- Vereine und Organisationen im Bereich der Demokratieförderung,
- Frauen- und Kinderschutzhäuser,
- gemeinnützige Träger der Schwangerschaftsberatung,
- Vereine im Bereich der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung sowie solche im Bereich der Wohnungslosenhilfe.
Die Gelder aus diesem Finanzhilfe-Programm werden als nicht rückzahlbare Billigkeitsleistung zur Überwindung des existenzbedrohlichen Liquiditätsengpasses gewährt, der durch die Corona-Pandemie vom Frühjahr 2020 entstanden ist.
Es kann eine einmalige Soforthilfe bis zu einer maximalen Höhe von insgesamt 12.000 Euro beantragt werden.
- Füllen Sie den Onlineantrag vollständig aus und kreuzen Sie alle erforderlichen Erklärungen an.
- Nach dem Absenden des Onlineantrags erhalten Sie eine Übersicht Ihrer Eingaben zum Ausdrucken. Lassen Sie die darin enthaltene Erklärung von einer vertretungsberechtigten Person unterschreiben und fügen Sie die erforderlichen Unterlagen bei.
- Senden Sie den ausgedruckten und unterschriebenen Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen per Post an das Regierungspräsidium Tübingen, Abteilung 2 – Corona-Hilfe soziale Vereine, Konrad-Adenauer-Straße 20, 72072 Tübingen. Der Antrag gilt erst dann als eingegangen und wird daher erst dann bearbeitet, wenn Sie ihn sowohl online als auch per Post vollständig eingereicht haben.
- Nach der Prüfung durch die zuständige Stelle erhalten Sie einen Bescheid (Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid) oder die Aufforderung, Unterlagen nachzureichen.
- Im Falle der Bewilligung wird das Geld auf das angegebene Konto erst überwiesen, wenn der Bewilligungsbescheid bestandskräftig ist.
Die Bestandskraft tritt einen Monat nach Erhalt des Bewilligungsbescheids ein, falls nicht vorher die ausgefüllte Rechtsbehelfsverzichtserklärung eingereicht wurde.
Gegen den Bescheid können Sie Klage erheben
- innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
- beim jeweils zuständigen Verwaltungsgericht (Karlsruhe, Freiburg, Sigmaringen, Stuttgart)
- schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
Richten Sie die Klage gegen das Land Baden-Württemberg.
Eine frühere Bestandskraft des Bewilligungsbescheides können Sie durch Abgabe einer Rechtsbehelfsverzichtserklärung herbeiführen.
- Antrag auf Gewährung einer Finanzhilfe (Antragsformular)
- gegebenenfalls Zuwendungs-/ Ablehnungsbescheide anderer Stellen/ Ressorts
- Freistellungsbescheid des zuständigen Finanzamtes für Körperschaften, gegebenenfalls auch vorläufiger Bescheid bei neu gegründeten Vereinen
- Nachweis über Maßnahmen zur Reduzierung des Liquiditätsengpasses (zum Beispiel Freistellung des Personals, Vereinbarung über Kurzarbeit)
- Glaubhaftmachung (möglichst Nachweis) entgangener Einnahmen beziehungsweise zu erwartender Einnahmen/ Ausgaben
- Nachweis über Höhe der liquiden Mittel und Rücklagen beziehungsweise der unabweisbaren zweckgebundenen Ausgaben
- Glaubhaftmachung (möglichst Nachweis) des pandemiebedingten Liquiditätsengpasses sowie der Zahlungsunfähigkeit/ Existenzgefahr (nicht vor dem 11. März 2020)
- Nachweis, darüber, dass die den Antrag einreichende Person legitimiert ist, die antragstellende Organisation zu vertreten (z.B. Vereinssatzung und Protokoll, aus dem hervorgeht, wer vertretungsberechtigt ist)
- Kassenbericht für das Kalenderjahr 2019, einschließlich Einnahmen-/ Ausgabenrechnung und Vermögensübersicht 2019
- Kassenbericht für das Kalenderjahr 2020, einschließlich der Einnahmen-/ Ausgabenrechnung und Vermögensübersicht 2020 (wenn vorhanden)
- Haushaltsplan 2021 (wenn vorhanden)
Antragsberechtigt sind
- Körperschaften mit Sitz in Baden-Württemberg,
- aus den Zuständigkeitsbereichen des Ministeriums für Soziales und Integration,
- die als steuerbegünstigt anerkannt sind,
- die aufgrund der Corona-Pandemie unverschuldet in Existenznot geraten sind oder zu geraten drohen,
- einen pandemiebedingten Liquiditätsengpass nachweisen können, der nicht schon vor dem 11. März 2020 eingetreten ist und
- die bislang keine oder keine auskömmliche, im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie stehende, finanzielle staatliche Unterstützung erhalten haben.
Im Antragsformular müssen Sie verschiedenen Punkten zustimmen, beispielsweise dass
- kein Rechtsanspruch auf die Finanzhilfe besteht oder
- die Finanzbehörden Ihren Antrag später prüfen dürfen.
keine