Wenn Sie Humanmedizin studieren möchten, können Sie sich in Baden-Württemberg um die Landarztquote bewerben. 75 Studienplätze der Humanmedizin werden seit 2021 jährlich zum Wintersemester vergeben.
Damit können Sie an einer der fünf renommierten Fakultäten des Landes in Freiburg, Heidelberg, Mannheim, Ulm oder Tübingen studieren.
- Registrieren Sie sich vorab bei der Stiftung für Hochschulzulassung
- Lassen Sie sowohl von Ihrer Hochschulzugangsberechtigung als auch von Ihrem Personalausweis/Reisepass eine beglaubigte Kopie anfertigen (bspw. Rathäuser, Bürgerbüros und Notare sind befugt, Originaldokumente zu kopieren und zu beglaubigen).
- Führen Sie alle Nachweise in einer einzigen PDF-Datei zusammen, einschließlich der beglaubigten Kopien von Hochschulzugangsberechtigung und Personalausweis/Reisepass.
- Füllen Sie das Online-Formular vollständig aus.
- Laden Sie die erforderlichen Unterlagen hoch.
- Schicken Sie das Online-Formular ab.
- Wenn Sie zu den 150 besten Bewerbern gehören, werden Sie zum Auswahlgespräch eingeladen.
- Gehören Sie nach Abschluss des Auswahlverfahrens zu den besten 75 Bewerbern, erhalten Sie im Weg der Vorabquote einen Studienplatz in Humanmedizin an einer der fünf baden-württembergischen Medizin-Fakultäten. Dazu übermittelt das Regierungspräsidium Stuttgart Ihre Bewerbung an die Stiftung für Hochschulzulassung, von der Sie dann den endgültigen Zulassungsbescheid erhalten, mit dem Sie sich an der Ihnen zugeteilten Universität immatrikulieren können.
- Andernfalls erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
Achtung: Bitte fügen Sie die folgenden Nachweise zu einer einzigen PDF-Datei zusammen und laden Sie sie hoch. Andere Formate oder mehrere Dateien werden nicht akzeptiert.
Achtung: Von der Hochschulzugangsberechtigung und dem Personalausweis/Reisepass muss eine beglaubigte Kopie mitgeschickt werden. Eine einfache Kopie oder der Scan des Originals genügen nicht.
- beglaubigte Kopie des Personalausweises oder Reisepasses (Achtung: Die Kopie oder der Scan des Originals genügen nicht!)
- beglaubigte Kopie der Hochschulzugangsberechtigung (Achtung: Die Kopie oder der Scan des Originals genügen nicht!)
- tabellarischer Lebenslauf
- Anschreiben mit Darstellung der persönlichen Beweggründe für die Bewerbung
- wenn vorhanden: Nachweis über das Ergebnis des TMS-Tests (Test für medizinische Studiengänge), der erkennen lässt, wieviel Prozent der Vergleichsgruppe ein kleineres Testergebnis erzielt haben als die Bewerberin oder der Bewerber (Prozentrang)
- wenn vorhanden: Nachweis über eine Berufsausbildung
- wenn vorhanden: Nachweis über eine berufliche Tätigkeit
- wenn vorhanden: Nachweis über einen Freiwilligendienst (z. B. Zivildienst oder freiwilliges soziales Jahr in einer pflegerischen Einrichtung mit Patientenkontakt)
- wenn vorhanden: Nachweis über eine ehrenamtliche Tätigkeit mit Patientenkontakt (z. B. in einem Krankenhaus oder Pflegeheim)
Bei Nachweisen, die nicht in deutscher Sprache vorliegen, fügen Sie bitte der Bewerbung eine amtliche deutsche Übersetzung bei.
Bei ausländischen Ausbildungsabschlüssen oder einer nicht nach deutschem Recht erworbenen Hochschulzugangsberechtigung müssen Sie die Gleichwertigkeit in geeigneter Form nachweisen.
- Hochschulzugangsberechtigung
- Sie verpflichten sich, nach Abschluss des Studiums und der fachärztlichen Weiterbildung zehn Jahre als Hausärztin oder Hausarzt in einem hausärztlich unterversorgten Gebiet tätig zu sein.
Abgesichert wird diese Verpflichtung durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, in dem Sie sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe von bis zu 250.000 Euro verpflichten. Die Vertragsstrafe wird fällig, wenn ein ausgewählter Bewerber oder eine ausgewählte Bewerberin
- nach erfolgreichem Abschluss des Medizinstudiums nicht eine Weiterbildung in Baden-Württemberg zum Facharzt bzw. zur Fachärztin für Allgemeinmedizin, Kinder- und Jugendmedizin oder Innere Medizin (ohne Schwerpunktbezeichnung) absolviert oder
- nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung nicht für mindestens zehn Jahre ausschließlich in baden-württembergischen Bedarfsgebieten in der hausärztlichen Versorgung tätig ist.
Für welche Gebiete ein solcher Bedarf besteht, wird nach Abschluss der Facharztausbildung entschieden.
keine
Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart