Bürgerbüro | |
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Mo - Fr | 7.30 - 12.00 Uhr |
Mo | 15.00 - 18.00 Uhr |
Nachmittag nur nach Vereinbarung | |
Do | 15.00 - 18.00 Uhr |
Rathaus | |
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Mo - Fr | 9.00 - 12.00 Uhr |
Do | 16.00 - 18.00 Uhr |
Nach der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) erforderliche Trinkwasseruntersuchungen, einschließlich der Probennahmen, dürfen nur von dafür zugelassenen Untersuchungsstellen durchgeführt werden. Bezüglich der Voraussetzungen für die Zulassung verweist die Trinkwasserverordnung vom 23. Juni 2023 auf die bis dahin gültige Trinkwasserverordnung (TrinkwV a. F., § 15 Abs. 4).
Das Labor beantragt die Zulassung formlos, schriftlich oder per E-Mail, beim Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg.
Fügen Sie die erforderlichen Unterlagen dem Antrag bei.
Das Ministerium prüft die Unterlagen und entscheidet über die Zulassung. Das Labor erhält einen Bescheid. Im Fall der erfolgten Zulassung wird das Labor mit Anschrift, Untersuchungsbereich und Link zur Akkreditierungsstelle in die auf der Internetseite des Ministeriums veröffentlichten Liste der zugelassenen Untersuchungsstellen aufgenommen.
Es fallen Gebühren in Höhe von EUR 350,00 bis EUR 500,00 nach der Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich (Gebührenverordnung MLR - GebVO-MLR) vom 11. Dezember 2018 an.
Gegen die Entscheidung des Ministeriums kann innerhalb der im Bescheid genannten Frist Klage beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.