Corona: Sonderparkrechte für ambulante Dienste und Medikamentenlieferdienste beantragen

Sie betreiben ambulante Pflege- und Betreuungsdienste, ärztliche Dienste, sonstige Krankentransporte oder Medikamentenlieferdienste zu Apotheken und Arztpraxen, Arzneimittel- und Laborfahrzeuge oder Apothekendienste im Zusammenhang mit der Belieferung von Covid 19-Impfstoffen?

Dann können Sie zur Wahrnehmung Ihrer Tätigkeit

  • im eingeschränkten Halteverbot oder in Halteverbotszonen parken,
  • an Parkscheinautomaten ohne Parkschein parken,
  • Fußgängerzonen befahren,
  • in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb markierter Flächen parken,
  • auf Bewohnerparkplätzen parken.

Die Ausnahmeregelungen gelten zunächst bis zum 30. Juni 2022.

Ablauf

Nähere Auskünfte zum Verfahrensablauf erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

Unterlagen

Erkundigen Sie sich bei der zuständige Stelle.

Voraussetzungen

Die Ausnahmen gelten nur,

  • wenn die Fahrzeuge entsprechend gekennzeichnet und nach außen hin erkennbar sind und
  • für maximal zwei Stunden pro Parkvorgang. Als Nachweis müssen Sie eine Parkscheibe verwenden.

Gebühren

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