Förderung investiver Maßnahmen in der Kindertagesbetreuung – Finanzhilfen beantragen

Das Land stellt im Rahmen des Gesetzes über die Förderung investiver Maßnahmen in der Kindertagesbetreuung einmalig bis zu 105 Millionen Euro für die Förderung investiver Maßnahmen zur Schaffung von zusätzlichen Betreuungsplätzen für Kinder von der Geburt bis zum Schuleintritt zur Verfügung.

Die Förderhöhe hängt von der Anzahl der neu geschaffenen beziehungsweise erhaltenen Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen beziehungsweise in der Kindertagespflege ab. Ein weiteres Kriterium ist, ob es sich um Plätze für Kinder unter drei Jahren oder um Plätze für Kinder ab drei Jahren bis Schuleintritt handelt. Die Förderung erfolgt als Festbetragsförderung.

Die Finanzhilfen können erhalten

  • Gemeinden, Zweckverbände und öffentlichen Träger der Jugendhilfe
  • Träger der freien Jugendhilfe im Sinne von § 75 SGB VIII
  • Kindertagespflegepersonen mit einer Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII
  • Betriebe und sonstige Träger von Investitionsmaßnahmen (in Vorrangfällen)
  • sonstige Träger von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen (in Nachrangfällen).

Ablauf

Als Träger der Investitionsmaßnahme müssen Sie die Förderung beim zuständigen Regierungspräsidium beantragen.

Sie erhalten über die Bewilligung oder die Ablehnung der Förderung einen Bescheid.

Das Regierungspräsidium zahlt die Finanzhilfen frühestens nach Bestandskraft der Bewilligung aus, wenn die in dieser Bewilligung genannten Voraussetzungen erfüllt sind und die Mittel für eine Auszahlung zur Verfügung stehen. 10% der bewilligten Finanzhilfen werden erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises ausbezahlt.

Die bestimmungsgemäße Verwendung der Finanzhilfen müssen Sie dem Regierungspräsidium gegenüber nachweisen.

Kindertagespflegepersonen, die Kinder im eigenen Haushalt betreuen, können ihren Antrag auch über die Tageselternvereine stellen. Die Anträge werden dann von diesen über die Jugendämter an die Regierungspräsidien weitergeleitet.

Unterlagen

  • Förderantrag mit Kosten- und Finanzierungsplan
  • weitere Unterlagen entsprechend des Investitionsvorhabens (siehe Antragsformular)

Voraussetzungen

Gefördert werden vorrangig Investitionen in zusätzliche Betreuungsplätze für Kinder von der Geburt bis zum Schuleintritt in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege, wenn

  • sie nach dem Investitionsprogramm des Bundes „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2020-2021 und der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums zur Umsetzung des Investitionsprogramms des Bundes „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2020-2021 (VwV Investitionen Kinderbetreuung 2020 - 2021) förderfähig sind,
  • sie in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2022 begonnen und bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen wurden,
  • für sie formgerecht ein Antrag im Rahmen des Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2020-2021 nach der VwV Investitionen Kinderbetreuung 2020-2021 fristgerecht bis zum 31. März 2021 gestellt worden ist,
  • für sie keine Mittel aus dem Investitionsprogramm des Bundes „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2020-2021 zur Verfügung standen.

Im Rahmen etwaiger zur Verfügung stehender Restmittel können nachrangig weitere Investitionen gefördert werden, die ohne Berücksichtigung der in der VwV Investitionen Kinderbetreuung 2020-2021 vorgesehenen Fristen nach der VwV Investitionen Kinderbetreuung 2020-2021 förderfähig sind, wenn

  • sie in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis 1. September 2024 begonnen wurden oder werden,
  • sie bis zum 30. August 2026 abgeschlossen werden,
  • für sie keine Mittel im Rahmen des Investitionsprogramms des Bundes „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2020-2021 bewilligt worden sind.

Gebühren

keine

Rechtsgrundlagen

Gegen einen Bescheid besteht die Möglichkeit zur Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht