Besonders zu Beginn eines Studiums müssen Studierende einige Ausgaben tätigen. Dazu gehören zum Beispiel
- Lehrmittel,
- IT-Ausstattung oder
- Mietkaution bei einem Umzug in eine neue Stadt.
Bei der Studienstarthilfe sieht das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) eine Förderung von eben diesen Ausgaben vor.
Die Förderungshöhe beträgt EUR 1.000. Dieser Betrag wird Ihnen einmalig als Zuschuss gewährt. Das bedeutet, dass Sie den Betrag nicht zurückzahlen müssen.
Die Förderung können Sie für das Studium an
- einer Hochschule im Inland oder im Ausland sowie
- an einer Akademie, die einen Abschluss auf Hochschulniveau verleiht,
erhalten.
Voraussetzung für eine Förderung ist, dass
- Sie bei Beginn des Studiums das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
- Sie oder Ihre Familie für Sie vor dem Studium bestimmte Sozialleistungen bezogen haben.
Sie oder Ihre Familie müssen die Sozialleistung im Monat vor Beginn des Studiums bezogen haben. Den Antrag müssen Sie bis zum Ende des Monats, der auf den Beginn des Studiums folgt, stellen.
Studienstarthilfe können Sie ausschließlich online beantragen. Das Verfahren läuft wie folgt ab:
- Registrieren Sie sich bei BAföG Digital und legen Sie ein BundID-Nutzerkonto an, mittels
- der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises oder
- Nutzernamen und Passwort.
- Füllen Sie online mittels des Antragsassistenten die Formulardatenfelder aus.
- Laden Sie die geforderten Nachweise hoch.
- Senden Sie Ihre Daten elektronisch an das zuständige Amt.
- Das Amt für Ausbildungsförderung oder die durch das Land mit dem Vollzug bestimmte Stelle prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit. Wenn Unterlagen fehlen, werden Sie aufgefordert, diese nachzureichen.
- Ist der Antrag vollständig, wird er geprüft und Ihnen die Entscheidung per Bescheid mitgeteilt.
- ausgefüllter Antrag
- Immatrikulationsbescheinigung oder Formblatt 02
- Nachweis über Sozialleistungsbezug
Sie können Studienstarthilfe erhalten, wenn
- Sie ein Studium an einer Hochschule oder gleichgestellten Akademie aufnehmen,
- Sie Vollzeit studieren,
- Sie bei Beginn Ihres Studiums jünger als 25 Jahre sind,
- Sie oder Ihre Familie folgende Sozialleistungen im Monat vor Beginn des Studiums bezogen haben:
- Bürgergeld,
- Sozialhilfe,
- Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,
- Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Recht der Sozialen Entschädigung,
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
- Bezug des Kinderzuschlags durch
- Sie als Auszubildende oder Auszubildender selbst für die eigenen Kinder oder
- Ihre Eltern für Sie
- Bezug von Wohngeld, selbst oder als Haushaltsmitglied,
- Erhalt einer Leistung der Kinder- und Jugendhilfe und kein Heranziehen der Eltern aus ihrem Einkommen zu den Kosten.
Es fallen keine Kosten an.
- Widerspruch
- Klage vor dem Verwaltungsgericht