Bürgerbüro | |
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Nachmittag nur nach Vereinbarung | |
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Rathaus | |
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Weil Eltern wegen der Erziehung, Betreuung und Ausbildung ihrer Kinder nicht genau so leistungsfähig sind wie Kinderlose, werden sie entweder durch Kindergeld oder durch Freibeträge steuerlich entlastet.
Während des Kalenderjahres erhalten Eltern monatlich Kindergeld. Nachdem Sie Ihre Einkommensteuererklärung abgegeben haben, prüft das Finanzamt, ob sich die Freibeträge für Kinder (der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) günstiger für Sie auswirken.
Diese Freibeträge werden bei der Berechnung der Lohnsteuer nicht berücksichtigt. Sie wirken sich jedoch auf die Höhe des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer aus. Damit der Arbeitgeber diese Abzugsbeträge richtig berechnen kann, wird die Zahl der Kinderfreibeträge als elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) gebildet.
Kinder unter 18 Jahren werden automatisch bei den Steuerklassen I bis IV als ELStAM berücksichtigt, wenn sie in Ihrer Wohnung gemeldet sind.
Soll bei der Geburt eines Kindes, das nicht bei Ihnen gemeldet ist, ein Kinderfreibetrag bei den ELStAM gebildet werden, müssen Sie dies einmalig beantragen. Nutzen Sie dafür das vorgesehene Formular "Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuerermäßigung".
Für Kalenderjahre, in denen Kinder über 18 Jahre alt sind, erhalten Sie nur auf Antrag und wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, Kinderfreibeträge als ELStAM gebildet. Nutzen Sie dafür das vorgesehene Formular "Antrag auf Lohnsteuerermäßigung".
Sie
keine