Ausbildungsförderung für Studierende im Ausland (BAföG) - beantragen

Sie möchten im Ausland studieren oder ein Praktikum machen? Als Studentin oder Student können Sie dafür eine Ausbildungsförderung erhalten.

Informationen zur Förderung von Schülerinnen und Schülern erhalten Sie in der Verfahrensbeschreibung "Ausbildungsförderung (Schüler) - für Ausbildung im Ausland beantragen".

Höhe der Förderung

  • Bedarfssätze sind genauso hoch wie bei der Förderung eines Inlandsstudiums.
  • Zusätzlich gibt es Zuschläge für das Auslandsstudium. Sie erhalten
    • für nachweisbar notwendige Studiengebühren: bis zu EUR 4.600 für maximal ein Jahr
    • für Reisekosten:
      • bei Studierenden innerhalb Europas: für eine Hin- und eine Rückfahrt, je Fahrt EUR 250,00
      • bei Studierenden außerhalb Europas: für eine Hin- und eine Rückfahrt, je Fahrt EUR 500,00
  • für eventuelle Zusatzkosten der Krankenversicherung
  • für höhere Lebenshaltungskosten bei Studierenden außerhalb der EU und der Schweiz: je nach Land ab EUR 30,00 Euro monatlich

Kinderbetreuungszuschlag

Lebt mindestens ein eigenes Kind unter zehn Jahren in Ihrem Haushalt, können Sie zusätzlich zu den Pauschalbeträgen einen Kinderbetreuungszuschlag erhalten:

  • für das erste Kind EUR 113,00
  • für jedes weitere Kind EUR 85,00

Den Kinderbetreuungszuschlag erhalten Sie als Vollzuschuss. Sie müssen ihn daher nicht zurückzahlen.

Ab August 2016 beträgt der Kinderbetreuungszuschlag für jedes Kind 130,00 EUR.

Förderungsarten

Der Zuschlag für die Studiengebühren wird in voller Höhe als Zuschuss gewährt. Diesen müssen Sie daher später nicht zurückzahlen.

Sie erhalten sowohl die darüber hinaus gewährte Förderung als auch die übrigen Zuschläge jeweils zur Hälfte als

  • Zuschuss und
  • unverzinsliches Staatsdarlehen.

Förderungsbeginn

Die Förderung beginnt

  • mit Aufnahme der Ausbildung beziehungsweise des Praktikums im Ausland oder
  • ab dem Monat, in dem Sie den Antrag gestellt haben.

Förderungsdauer

Für ein Studium an einer ausländischen Hochschule

  • innerhalb der EU oder der Schweiz : bis zum Abschluss
  • in einem Land außerhalb der EU oder der Schweiz: bis zu einem Jahr, in Ausnahmefällen bei einer Hochschulausbildung länger

Ablauf

Den Antrag müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen. Verwenden Sie dazu die entsprechenden Formblätter und nutzen Sie den Antragsassistenten. Zur Fristwahrung genügt ein formloser Antrag.

Die ausgefüllten Formblätter können Sie persönlich bei der zuständigen Stelle abgeben oder mit der Post schicken.

Die in Baden-Württemberg für BAföG-Auslandsförderung zuständigen Studierendenwerke Heidelberg und Tübingen-Hohenheim bieten auf Ihren Homepages auch die Möglichkeit an, die Formblätter online auszufüllen. Die dort hinterlegten Plausibilitätsprüfungen und Hinweise auf beizufügende Nachweise helfen Ihnen, den Antrag möglichst vollständig einzureichen.

Sie erhalten eine schriftliche Mitteilung (Bewilligungsbescheid). Bei einem positiven Bescheid erhalten Sie die Zahlungen monatlich im Voraus auf das angegebene Konto.

Während der Auslandsausbildung haben Sie keinen Anspruch auf Inlandsförderung. Sie müssen dem für Sie zuständigen Amt für Ausbildungsförderung daher mitteilen, dass Sie eine Auslandsausbildung aufnehmen.

Unterlagen

  • Unterlagen wie beim Antrag auf Inlandsförderung
  • zusätzlich Formblatt 6
  • Nachweis über:
    • Immatrikulation
    • Studienplatz an der Hochschule im Ausland
    • Reisekosten
    • Krankenversicherung
    • Studiengebühren

Über weitere erforderliche Unterlagen informiert Sie die zuständige Stelle.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Förderung eines Auslandsstudiums sind:

  • Voraussetzungen für die Förderung eines Inlandsstudiums liegen vor
  • ständiger Wohnsitz in Deutschland
  • Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildungsstätte mit einer in Deutschland gelegenen Hochschule
  • bei der Ausbildung im Ausland handelt es sich um ein Vollzeitstudium
  • die Ausbildung dauert mindestens sechs Monate oder ein Semester. Findet die Ausbildung im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Dieser 12-Wochen-Zeitraum darf sich nicht aus einzelnen Auslandsaufenthalten zusammensetzen.

Voraussetzungen für die Förderung eines Auslandspraktikums sind:

  • Das Auslandspraktikum steht im Zusammenhang mit dem Besuch einer in Deutschland gelegenen Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule.
  • Das Praktikum ist für die Durchführung der Ausbildung erforderlich und in den Ausbildungsbestimmungen geregelt.
  • Die vorgeschriebene Dauer beträgt mindestens zwölf Wochen.
  • Das Auslandspraktikum ist nach dem Ausbildungsstand förderlich.
  • Die Ausbildungsstätte beziehungsweise die zuständige Prüfungsstelle erkennt an, dass die Praktikantenstelle den Anforderungen der Prüfungsordnung genügt.

Rechtsgrundlagen