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Bestellung eines Betreuers bedeutet, dass das Betreuungsgericht der betroffenen Person einen rechtlichen Betreuer oder eine rechtliche Betreuerin zur Seite stellt. Diese handeln für die betroffene Person und vertreten sie in rechtlichen Dingen.
Die Anordnung einer Betreuung hat keine automatische Auswirkungen auf die Geschäftsfähigkeit der betreuten Person. Nur ausnahmsweise kann das Gericht zusätzlich anordnen, dass rechtliche Erklärungen der betreuten Person der Einwilligung des Betreuers oder der Betreuerin bedürfen ("Einwilligungsvorbehalt").
Die Betreuung darf nicht länger als notwendig dauern. Spätestens nach sieben Jahren muss das Gericht über die Aufhebung oder Verlängerung entscheiden.
Tipp: Nähere Informationen zum Betreuungsrecht finden Sie in der Broschüre "Das Betreuungsrecht - praktische Hinweise für Betreuer" des Justizministeriums.
Einleitung des Verfahrens
Die betroffene Person selbst kann eine Betreuung beantragen. In allen anderen Fällen entscheidet das Betreuungsgericht von Amts wegen.
Hinweis: Dritte (z.B. Familienangehörige, Nachbarn oder Nachbarinnen) können eine rechtliche Betreuung formlos beim Betreuungsgericht anregen.
Stellung der betroffenen Person
Die betroffene Person ist ohne Rücksicht auf ihre Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig. Sie kann selbst Anträge stellen und Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen einlegen. Das Betreuungsgericht unterrichtet sie über den möglichen Verlauf des Verfahrens. Es gibt alle Entscheidungen der betroffenen Person bekannt.
Soweit es zur Wahrnehmung der Interessen der betroffenen Person erforderlich ist, bestellt ihr das Betreuungsgericht einen Verfahrenspfleger oder eine Verfahrenspflegerin. Dieser oder diese soll die betroffene Person im Verfahren unterstützen. Der Verfahrenspfleger oder die Verfahrenspflegerin erläutert z.B. die einzelnen Verfahrensschritte oder Inhalt und Bedeutung der Mitteilungen des Betreuungsgerichts. Er oder sie teilt dem Gericht auch die Wünsche der betroffenen Person mit.
Hinweis: Als Verfahrenspfleger und Verfahrenspflegerinnen kann das Gericht beispielsweise bestellen:
Das Betreuungsgericht muss grundsätzlich die betroffene Person vor bestimmten Entscheidungen persönlich anhören und sich einen persönlichen Eindruck verschaffen. Z.B. bei
Die persönliche Anhörung der betroffenen Person soll sicherstellen, dass der Richter oder die Richterin sich hinreichend über deren Persönlichkeit informiert.
Hinweis: Eine persönliche Anhörung unterbleibt nur in besonderen Ausnahmefällen.
Das Betreuungsgericht soll sich den persönlichen Eindruck in der üblichen Umgebung der betroffenen Person verschaffen. Diese kann dies auch verlangen. Sie kann dem Besuch eines Richters oder einer Richtern aber auch widersprechen. Die Anhörung findet dann in den Amtsräumen statt.
Ist eine Verfahrenspflegerin oder ein Verfahrenspfleger bestellt, so erfolgt die persönliche Anhörung in deren Beisein. Das Betreuungsgericht kann auch bereits in dieser Phase einen Sachverständigen hinzuziehen. Auf Wunsch der betroffenen Person kann auch eine Vertrauensperson teilnehmen. Weiteren Personen kann das Gericht die Anwesenheit gestatten, jedoch nicht gegen den Willen der betroffenen Person.
Beteiligung Dritter
Vor der Bestellung einer Betreuung oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts muss das Gericht die Betreuungsbehörde anhören.
-Es kann außerdem nahe Angehörige beteiligen, wenn dies im Interesse der betroffenen Person liegt.
Hinweis: Betreuungsbehörde ist die kommunale Behörde bei den Stadt- und Landkreisen. Deren Aufgaben sind im Betreuungsbehördengesetz (BtBG) näher geregelt.
Schließlich muss das Gericht auf Verlangen der betroffenen Person auch eine ihr nahestehende Person anhören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.
Sachverständigengutachten
Vor Anordnung einer Betreuung oder eines Einwilligungsvorbehaltes muss das Betreuungsgericht in der Regel ein Sachverständigengutachten einholen. Das Sachverständigengutachten gibt Auskunft über die Notwendigkeit und den Umfang der Betreuung sowie die voraussichtliche Dauer der Hilfsbedürftigkeit. Die Sachverständigen sollten Ärzte oder Ärztinnen für Psychiatrie oder mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein.
Hinweis: In bestimmten Fällen genügt ein ärztliches Zeugnis.
Die Sachverständigen müssen die betroffene Person persönlich untersuchen und befragen. Das Gutachten muss Stellungnahmen zu folgenden Punkten enthalten:
Entscheidung
Das zuständige Betreuungsgericht entscheidet nach Durchführung der erforderlichen Anhörungen und Ermittlungen. Kommt das Gericht zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer rechtlichen Betreuung vorliegen, bestellt es den Betreuer oder die Betreuerin und bestimmt deren Aufgabenkreis. Es legt gleichzeitig den Zeitpunkt fest, an dem es über die Aufhebung oder Verlängerung der Bestellung spätestens zu entscheiden hat.
Das Betreuungsgericht verpflichtet den Betreuer oder die Betreuerin mündlich und unterrichtet ihn oder sie über die mit der Betreuung verbundenen Aufgaben. Er oder sie erhält eine Urkunde über die Bestellung. Diese Urkunde dient als Ausweis für die Vertretungsberechtigung. Aus ihr ergibt sich, für welche Aufgabenkreise die Betreuung besteht. Endet die Betreuung, muss der Betreuer oder die Betreuerin die Urkunde an das Betreuungsgericht zurückgeben.
Einstweilige Anordnung
Die Bestellung einer Betreuung erfordert meistens eine umfassende Ermittlungstätigkeit des Gerichts und nimmt gewisse Zeit in Anspruch. Ist eine rasche Entscheidung nötig, kann das Gericht in einem vereinfachten Verfahren durch einstweilige Anordnung
Eine solche Eilmaßnahme ist allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig und darf keinesfalls insgesamt länger als ein Jahr bestehen bleiben. In besonders eiligen Fällen kann das Betreuungsgericht selbst die notwendigen Maßnahmen treffen. Dies geht allerdings nur, soweit noch keine Betreuung angeordnet wurde oder der Betreuer oder die Betreuerin verhindert ist.
keine
Voraussetzungen sind:
Die betroffene Person ist aufgrund
nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln.
Gerichtskosten fallen nur an, wenn das Vermögen der betroffenen Person bestimmte Grenzen übersteigt. Der Betreuer oder die Betreuerin und gegebenenfalls der Verfahrenspfleger oder die Verfahrenspflegerin können von der betroffenen Person, sofern sie nicht mittellos ist, Aufwendungsersatz verlangen. Sind sie nicht ehrenamtlich, sondern berufsmäßig tätig, steht ihnen auch eine Vergütung zu. Näheres hierzu finden Sie unter der Rubrik „Finanzielle Entschädigung - Vormund und Betreuer“.
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