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Durch die Heirat oder Eintragung einer Lebenspartnerschaft ändert sich Ihre Lohnsteuerklasse. Wenn nur ein Ehegatte Arbeitslohn bezieht, gilt für diese Person nicht mehr die Lohnsteuerklasse I, sondern die Steuerklasse III.
Beziehen Sie beide Arbeitslohn, können Sie entscheiden:
Diese Regelungen gelten für Lebenspartner und Lebenspartnerinnen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft identisch.
Tipp: Weitere Einzelheiten zur Steuerklassenwahl finden Sie im "Aktuellen Tipp" des Finanz- und Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg.
Sie müssen den Wechsel der Steuerklassen gemeinsam beantragen. Wenn Sie das Faktorverfahren wählen, müssen Sie auch die voraussichtlichen Arbeitslöhne des Kalenderjahres angeben. Füllen Sie dazu den "Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartner" aus.
Bei einer Eheschließung teilt das elektronische Verfahren ELStAM Ihnen und Ihrem Ehegatten automatisch die Steuerklasse IV zu, nachdem die Meldebehörde die Verheiratung oder die eingetragene Lebenspartnerschaft in der Melderechtsdatenbank eingetragen hat.
Achtung: Bezieht nur der Ehemann oder die Ehefrau Arbeitslohn und gilt deshalb aus rechtlicher Sicht für diesen Ehegatten die Steuerklasse III, müssen Sie einen "Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartner" beim für Sie zuständigen Wohnsitzfinanzamt stellen. Das Finanzamt ändert dann die automatisch vergebene Steuerklasse IV in Steuerklasse III ab.
Bei der Eintragung einer Lebenspartnerschaft ist dies anders. Die Meldebehörden dürfen diese Daten momentan noch nicht an die Finanzverwaltung übermitteln. Daher müssen Sie den Wechsel der Steuerklasse beim Finanzamt selbst anzeigen. Bitte verwenden Sie hierfür den o.g. Vordruck. Das Finanzamt sperrt daraufhin den Arbeitgeberabruf für Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale. Sie erhalten dann eine papierne "Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug", die Sie Ihrem Arbeitgeber für den Lohnsteuerabzug vorlegen müssen.
Durch die Eheschließung/Eintragung der Lebenspartnerschaft verlieren Sie nicht Ihr Recht auf den jährlichen Wechsel der Steuerklassenkombination.
Hinweis: Die gewählte Kombination der Steuerklassen gilt für Sie weiter, solange die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Berücksichtigung eines Faktors müssen Sie dagegen jährlich neu beantragen.
keine
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