Bürgerbüro | |
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Mo - Fr | 7.30 - 12.00 Uhr |
Mo | 15.00 - 18.00 Uhr |
Nachmittag nur nach Vereinbarung | |
Do | 15.00 - 18.00 Uhr |
Rathaus | |
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Mo - Fr | 9.00 - 12.00 Uhr |
Do | 16.00 - 18.00 Uhr |
Sie können wegen einer Beschäftigungseinschränkung oder eines Beschäftigungsverbotes während Ihrer Schwangerschaft nur eingeschränkt oder gar nicht arbeiten? In diesen Fällen erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber Mutterschutzlohn.
Der Mutterschutzlohn soll das Einkommen der werdenden Mutter sichern und Verdienstminderungen vermeiden. Er ist daher vergleichbar mit der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Die Höhe der Zahlung richtet sich nach Ihrem Durchschnittsbruttoverdienst
Die Zahlungspflicht des Arbeitgebers endet
Hinweis: Alle Arbeitgeber müssen eine Umlage an die Krankenkassen zahlen, bei denen Beschäftigte krankenversichert sind (Umlage U2). Im Gegenzug erstattet die zuständige Krankenkasse die Aufwendungen des Arbeitgebers für den Mutterschutzlohn auf Antrag.
Ein bestimmter Antrag für die Zahlung des Mutterschutzlohns ist nicht vorgeschrieben. Wenden Sie sich an Ihren Arbeitgeber.
bei individuellem Beschäftigungsverbot: das ärztliche Attest
Mutterschutzlohn können Sie erhalten, wenn für Sie folgendes gilt:
Die Kosten des ärztlichen Attestes für ein individuelles Beschäftigungsverbot trägt die Schwangere bzw. die Krankenkasse